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Muss bei der Verwendung von Knieleistengeländern auf Treppen (hier Stahlwangentreppe im Außenbereich) die Fußleiste auch im Bereich der Treppe mitgeführt werden?

KomNet Dialog 42559

Stand: 17.09.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

In der ASR A 1.8 Nummer 4.5.9 wird aufgeführt, dass Geländer von Treppen so auszuführen sind, dass Personen nicht hindurch stürzen können. Muss bei der Verwendung von Knieleistengeländern auf Treppen (hier Stahlwangentreppe im Außenbereich) die Fußleiste auch im Bereich der Treppe mitgeführt werden? Oder gilt die Fußleiste nur im Bereich der Absturzkanten wie z.B. von Podesten?

Antwort:

Ja, die Fußleiste muss im Bereich von Treppen mitgeführt werden, da die Fußleiste bereits ein Bestandteil des Knieleistengeländers ist.


Die Forderung nach einer Fußleiste ergibt sich aus der ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen".

Unter dem Punkt 4.4 ist hier u. a. folgendes nachzulesen:


"Rangfolge der Maßnahmen zum Schutz vor herabfallenden Gegenständen

Bauliche und technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen und individuellen Schutzmaßnahmen. Sie sind entsprechend der nachfolgenden Rangfolge zu treffen.

1. Reicht die bauliche Ausführung nicht aus, ein Herabfallen von Gegenständen zu verhindern, sind zum Schutz der Beschäftigten Fußleisten, Schutzwände, Schutzgitter oder vergleichbare Einrichtungen anzubringen.

..."


Unter dem Punkt 5.1 Sicherung an Absturzkanten ist unter Absatz 3 und 5 noch folgendes nachzulesen:


"(3) Wenn für die Umwehrung Geländer verwendet werden, müssen diese:

- eine geschlossene Füllung aufweisen,

- mit senkrechten Stäben versehen sein (Füllstabgeländer) oder

- aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste bestehen (Knieleistengeländer).

...

(5) Bei Knieleistengeländern darf der Abstand zwischen Fuß- und Knieleiste, zwi-schen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht größer als 0,50 m sein. Die Fußleisten müssen eine Höhe von mindestens 0,05 m haben und unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein. (siehe Abb. 3)"