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Fällt eine Federstütze oder ein Federhänger unter die Maschinenrichtlinie?

KomNet Dialog 13483

Stand: 19.06.2012

Kategorie: Sichere Produkte > Rechts- und Auslegungsfragen (2.) > Fragen zur Maschinenverordnung und MaschRL

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Frage:

Fällt eine Federstütze/Federhänger oder ein Federhänger unter die derzeit bestehende Maschinenrichtlinie 2006/42/EG? Wird die entstehende Federkraft/potentielle Kraft als Antrieb angesehen, obwohl die Funktion aus dem Längenausgleich des Federwegs besteht, die enstehenden Bewegungen verschwindend gering sind, die Bewegungsgeschwindigkeiten komplett vernachlässigt werden können und die allgemeine Einbausituation bezüglich der Wartung/des Austausches einem Betonfundament gleicht? Die Federstütze wird eingesetzt, um geringe vertikale Dehnungsverschiebungen von Rohrleitungen auszugleichen. Die Funktion dieser Baugruppe beruht auf vorgespannten Schraubendruckfedern, die veränderliche Tragkräfte ermöglichen.

Antwort:

Die Richtlinie 2006/42 EG - Maschinenrichtlinie definiert eine Maschine als „eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen (...) Kraft ausgestattete (...) Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind“.
Demnach sind Produkte, die aufgrund einer Feder (Antriebssystem) eine Bewegung ausführen können, als Maschine zu betrachten. Eine Einschränkung über die Größe oder Ursache der entstehenden Kräfte, Bewegungsgeschwindigkeiten oder der Größe der Bewegung ist in der Maschinenrichtlinie nicht vorhanden, wodurch jedes federbelastete Produkt als Maschine angesehen werden müsste.

Es gibt zu der Thematik einfache, federbelastete "Maschinen" z.T. unterschiedliche Auffassungen der verschiedenen Institutionen. Unbestritten ist, dass es für Produkte, die nur sehr geringe Kräfte freisetzen können, wie z.B. Kugelschreiber, kleine Uhren usw. nicht sinnvoll ist, diese als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie zu behandeln.
Auf die entsprechenden Informationen bezüglich Federn in den Erläuterungen zum Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie www.baua.de/de/Publikationen/Fachbeitraege/Gd56.pdf? weisen wir hin.

Tatsache ist aber auch, dass weder die Maschinenrichtlinie selbst noch andere offizielle Dokumente der EU (z.B. der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie „Guide to application of the Machinery Directive 2006/42/EC“ www.bghw.de/aktuelles/nachrichten/leitfaden-zur-neuen-maschinenrichtlinie ) bei der Definition einer Maschine hier einen Unterschied vorsehen. Der häufig benutzte Begriff der "Trivialmaschine" ist seitens des Gesetzgebers nicht definiert, wird aber von den Marktaufsichtsbehörden häufig zur Beschreibung dieser Produkte benutzt, die in der Regel nicht beanstandet werden.
Es ist sicherlich vorstellbar, dass nach dem Loslassen eines federunterstützten Produktes dieses mit einer gewissen Kraft in die Ausgangsposition zurückkehrt. Hier wäre dann die Definition einer Maschine unzweifelhaft erfüllt. Weiterhin ist auch vorstellbar, dass durch diese angetriebene Bewegung (Federkraft) Gefährdungen für den Benutzer oder Dritte entstehen können, die durchaus auch zu schweren Verletzungen führen können. Hierbei ist nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung eines Produktes zu betrachten sondern auch die Montage des Produktes (z.B. Aufhängen einer Last an einen Federhänger), die Demontage (Entfernen der Last, Rückschnellen der Feder) sowie die „vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung“ (Verwendung, die sich aus leicht absehbarem menschlichem Verhalten ergeben kann, Anhang I Nr. 1.1.1 i der Maschinenrichtlinie).

Auch wenn dies in der Maschinenrichtlinie nicht vorgesehen ist, betrachten in der Praxis die Marktaufsichtsbehörden häufig solche Produkte als Trivialmaschinen, die für den Benutzer oder dritte keine oder nur sehr geringe Gefahren durch ihre Bewegung verursachen können (z.B. Kugelschreiber, kleine Uhren, Türklinken usw.). Für diese Produkte wird keine Einstufung als Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie verlangt.
Sofern jedoch nennenswerte Gefährdungen auftreten könnten (z.B. kräftiges Rückschnellen eines Produktteils) ist eine Einstufung als Maschine sinnvoll und wird auch verlangt.