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Sind bei eingesetzten Betriebssanitätern noch Ersthelfer im Betrieb nötig?

KomNet Dialog 16962

Stand: 17.10.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Ersthelfer / Betriebssanitäter

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Frage:

Sind bei eingesetzten Betriebssanitätern noch Ersthelfer im Betrieb notig? Zur Verbesserung der Qualtität unserer Ersten Hilfe bei Unfällen in unserm Betrieb wollen wir unseren externen Wachdienst mit der Wahrnehmung der Aufgaben von Betriebssanitätern betrauen. In unserem Betrieb sind zur Zeit 650 Mitarbeiter beschäftigt. Hinzu kommen noch ca. 60 eingesetzte Leiharbeitnehmer sowie dauerhaft tätige Fremdfirmen. In Spitzenzeiten halten sich so ca. 250 Personen in einer Schicht auf unserem Betriebsgelände auf. Da wir in drei Schichten rund um die Uhr an 360 Tagen im Jahr arbeiten, wurde bislang eine hohe Anzahl an Ersthelfern ausgebildet. Zur Zeit sind 280 Ersthelfer bestellt. Die Anzahl ergibt sich aus organisatorischen Gründen und geht natürlich weit über das erforderliche Maß hinaus. Bei durchschnittlich 120 Ersthelfereinsätzen (meist leichte Unfälle) kommen die Ersthelfer selten zu Einsatz, was die Ersthelfer als Defizit ansehen. Daher haben wir auch ein jährliches Training vereinbart. Die Qualität der Ersten Hlfe ist leider nicht besser geworden. Da neben dem hohen administrativen Aufwand für die Ausbildung auch hohe Personalkosten anfallen, gab es jetzt die Überlegung, ob wir die ca. 30 bei uns eingesetzten Wachleute, die rundum die Uhr eingesetzt werden, als Betriebssanitäter ausbilden lassen und bestellen. Meine Fragen: - Was müssen wir beachten? - Wenn wir 30 Betriebsanitäter einsetzen, werden dann noch Ersthelfer benötigt? (Das würde in unserem Betrieb keinen Sinn machen.)

Antwort:

Für die Fragestellung relevant ist neben § 10 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- der dritte Abschnitt des vierten Kapitels (Erste Hilfe) der DGUV Vorschrift (bisher: BGV A 1) "Grundsätze der Prävention".

Im § 26 der DGUV Vorschrift wird die erforderliche Anzahl an Ersthelfern sowie deren erforderliche Ausbildung beschrieben, im § 27 die erforderliche Anzahl und Ausbildung von Betriebssanitätern.

Sofern es sich bei Ihrem Betrieb nicht um einen Verwaltungs- und Handelsbetrieb handelt, müssen (bei mehr als 20 anwesenden Arbeitnehmern) mindestens 10 % der Anwesenden Ersthelfer sein. Als Ersthelfer dürfen nur Personen eingesetzt werden, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind.

Die Anforderungen an die Ersthelfer werden in der DGUV Regel (bisher: BGR A 1) konkretisiert. Im § 24 der DGUV Regel wird ausgeführt:
"Für die Sicherstellung der Ersten Hilfe im Betrieb kann der Unternehmer auch Personen mit einer höher qualifizierten Ausbildung in Erster Hilfe benennen. Eine höher qualifizierte Ausbildung in Erster Hilfe besitzen z.B. Personen mit
sanitäts- oder rettungsdienstlicher Ausbildung... "


Somit können auch Betriebssanitäter als Ersthelfer eingesetzt werden. Die Ersthelfer sind unter Berücksichtigung der Art der Gefahren, der Struktur und der Ausdehnung des Betriebes so zu platzieren, dass bei einem Unfall ein Ersthelfer in der Nähe ist. In Ihrem Fall ist zu prüfen, ob diese Anforderung durch die als Betriebssanitäter eingesetzten Wachleute erfüllt wird.