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Ist es notwendig in einer beweglichen Toilette eine konstante Temperatur von ca. 16 Grad zu haben oder reicht eine Bedienung bei Betreten der Toilette aus?

KomNet Dialog 43315

Stand: 17.12.2025

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Sonstige Fragen zu Baustellen

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Frage:

Laut ASR 4.1 müssten bewegliche Toiletten (Dixi oder ähnliches) in der Zeit vom 15.10-30.04 beheizt werden. Ist es notwendig eine konstante Temperatur von ca. 16 Grad zu haben, oder reicht eine Bedienung bei Betreten der Toilette aus?

Antwort:

Regelungen zu Sanitärräumen auf Baustellen finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und Ihrem Anhang. In Nummer 4.1 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV ist nachzulesen, dass der Arbeitgeber Toilettenräume zur Verfügung zu stellen hat. Toilettenräume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder es ist eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Toilettenräume sind mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen. Sie müssen sich sowohl in der Nähe der Arbeitsräume als auch in der Nähe von Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Wasch- und Umkleideräumen befinden. Bei Arbeiten im Freien und auf Baustellen mit wenigen Beschäftigten sind mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen in der Nähe der Arbeitsplätze ausreichend.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A4.1 "Sanitärräume".

Nach Punkt 4 Absatz 5 ist die Lufttemperatur in Sanitärräumen in der ASR A3.5 „Raumtemperatur“ geregelt.

Die Regelungen für Toilettenräume finden sich unter Punkt 5. Die Abweichenden ergänzenden Anforderungen für Baustellen finden sich unter Punkt 8, speziell auf die Frage bezogen ist hier der Punkt 8.2 Toilettenräume und mobile, anschlussfreie Toilettenkabinen hervorzuheben.

Nach Absatz 2 sollen mobile anschlussfreie Toilettenkabinen in der Zeit vom 15.10. bis 30.04. beheizbar sein.


In der ASR A3.5 findet sich unter dem Punkt 4.2 Absatz 4, 5 und 6 folgendes:

"(4) In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räumen muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von mindestens +21 °C herrschen; in Toilettenräumen darf die Lufttemperatur durch Lüftungsvorgänge, die durch die Benutzer ausgelöst werden, kurzzeitig unterschritten werden.

(5) In stationären Toilettenanlagen, die für Beschäftigte bei Arbeiten im Freien oder für gelegentlich genutzte Arbeitsstätten eingerichtet werden, muss während der Nutzungsdauer eine Lufttemperatur von +21 °C erreicht werden können.

(6) In Waschräumen, in denen Duschen installiert sind, soll die Lufttemperatur während der Nutzungsdauer mindestens +24 °C betragen."


Unter dem Punkt 5 sind folgende Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen genannt:

"(1) Abweichend von Punkt 4.2 Abs. 4, 5 und 6 ist es in Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Kantinenräumen, sofern sie nicht gleichzeitig als Sanitärräume für Unterkünfte genutzt werden, ausreichend, wenn eine Lufttemperatur von +18 °C vorhanden ist und sichergestellt ist, dass eine Lufttemperatur von +21 °C während der Nutzungsdauer erreicht werden kann.

(2) In Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär- und Kantinenräumen darf von den in dieser ASR genannten Lufttemperaturen durch Lüftungsvorgänge, die durch die Benutzer ausgelöst werden, kurzzeitig abgewichen werden."


Unserer Einschätzung, ist dies so zu interpretieren, dass eine konstante Temperatur von +18 °C vorhanden sein muss.