Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Müssen wir für Zeiten, in denen ein Schwimmbecken von Mitarbeitern genutzt wird, eine Aufsicht gewährleisten?

KomNet Dialog 13440

Stand: 12.12.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

Favorit

Frage:

In unserem Haus befindet sich ein Schwimmbecken mit einer Tiefe von 1,20 m, welches zu therapeutischen Zwecken genutzt wird. Die freien Zeiten, in denen keine Gruppen das Becken nutzen, möchten wir unseren Mitarbeitern zur Verfügung stellen. Müssen wir eine Aufsichtsperson für diese "Freischwimmerzeiten" zur Verfügung stellen, oder genügt es, die potenziellen Nutzer auf die Gefahren hinzuweisen? Reicht eine Videoüberwachung des Schwimmbeckens aus?

Antwort:

Anforderungen an den Betrieb von Schwimmbecken, welches Beschäftigten zur Verfügung gestellt wird, ergeben sich neben dem Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- und der DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention aus der DGUV Regel 107-001 - Betrieb von Bädern .

Die Regel sieht vor, dass für Schwimmbäder bestimmter Größe Aufsichtsräume und Erste-Hilfe-Räume eingerichtet sein müssen (Nr. 4.3). Die Nr. 5.13 beschreibt die Anforderungen, die an einen Retter zur Rettung Ertrinkender zu stellen sind; ohne diese konkret zu fordern.

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Gefahren für seine Beschäftigten zu bewerten und erforderliche Maßnahmen festzulegen und umzusetzen. Dabei sollte er sich auch vom Betriebsarzt beraten lassen. Bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen sind insbesondere auch Informationen, Regeln bzw. Empfehlungen von sachverständigen Stellen, wie nachfolgend aufgeführt, zu berücksichtigen.


Das DGUV-Sachgebiet "Bäder" empfiehlt für den geschilderten Fall:

a) Die Benutzung des Schwimmbeckens in den "Freischwimmerzeiten" sollte nur bei der Anwesenheit von mindestens zwei erwachsenen Personen erlaubt sein und eine deutlich sichtbare Notrufeinrichtung zur schnellen Erreichbarkeit eines Ersthelfers muss vorhanden sein. Die Nutzer müssen demzufolge besonders eingewiesen werden.

Oder alternativ

b) muss das Schwimmbecken mit einem Überwachungssystem ausgestattet sein, das die ganze Wasserfläche erfasst. Von einer besetzten Zentrale muss die Wasserfläche überwacht werden. Die Überwachungsperson muss im Notfall einen Ersthelfer zum Schwimmbecken leiten können.

Die "Freischwimmerzeiten" sind festzulegen, damit in diesen Zeiten die Überwachungsstelle ständig besetzt ist und ein Ersthelfer zur Verfügung steht. 


Es empfiehlt sich Ihren zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zwecks einer Stellungnahme zu kontaktieren.


Auf die Informationen der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. weisen wir hin.