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Was bedeutet Daueraufenthalt im Zusammenhang mit der Einrichtung eines Arbeitsplatzes?

KomNet Dialog 1871

Stand: 30.12.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Die Baubehörde genehmigt einen Dachausbau mit dem Hinweis `nicht zum Daueraufenthalt zugelassen, da der zweite Rettungsweg fehlt`. Was bedeutet in diesem Zusammenhang (Einrichtung eines Arbeitsplatzes) Daueraufenthalt?

Antwort:

Die Begriffe Arbeitsstätte, Arbeitsraum und Arbeitsplatz sind im § 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert. Arbeitsräume sind demnach Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind. Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.


In der LASI-Leitlinie zur Arbeitsstättenverordnung (LV 40) wird zu § 2 Abs. 4 der ArbStättV unter Nr. 5 Folgendes ausgeführt:

"Der Begriff „Arbeitsplätze“ ist im Vergleich zur früheren Fassung der Arbeitsstättenverordnung weiter gefasst:

Arbeitsplätze im Sinne der Arbeitsstättenverordnung unterliegen keinen zeitlichen Beschränkungen mehr (Begriffsbestimmung in der LV 40, Stand 2009: mindestens zwei Stunden arbeitstäglich oder an mindestens 30 Arbeitstagen im Jahr). Die zeitliche Beschränkung erstreckt sich nunmehr auf den Begriff “Arbeitsräume“, in welchen Arbeitsplätze „dauerhaft“ eingerichtet sein müssen. Der neue zeitunabhängige Arbeitsplatzbegriff regelt, dass beispielsweise Bauarbeiter auch bei kurzzeitigen Tätigkeiten auf der Baustelle in den Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung fallen.

Es ist unerheblich, ob die Arbeitsaufgabe durchgehend von nem Beschäftigten erledigt wird oder mehrere Beschäftigte nacheinander diesen Bereich zur Verrichtung ihrer Arbeitsaufgabe aufsuchen müssen. So stellen z. B. die Klassenräume in Schulen Räume mit Arbeitsplätzen für die Lehrer dar, auch wenn sich einzelne Lehrer nur jeweils für eine Unterrichtstunde an diesen Arbeitsplätzen aufhalten müssen. (...)"


Dies bedeutet, dass seit Dezember 2016 der zeitliche Rahmen wegfällt und die Regelungen der ArbStättV auf jeden Arbeitsplatz, der nicht unter die Übergangsvorschriften fällt, unabhängig der zeitlichen Nutzung, anzuwenden sind.


Hinweis:

Die Beantwortung der Frage erfolgte aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht. In Bezug auf das Baurecht wenden Sie sich bitte an die zuständige Baubehörde. Ob bzw. welche Tätigkeiten in dem ausgebauten Dachgeschoss zulässig sind, sollte durch direkten Kontakt mit der Baugenehmigungsbehörde und den in der Regel beteiligten Fachdienststellen wie vorbeugender Brandschutz der Feuerwehr und der zuständigen Arbeitsschutzbehörde geklärt werden.