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Gilt für die Planung einer betrieblichen Ausbildungswerkstatt die Schulbaurichtlinie oder die Arbeitsstättenverordnung?
KomNet Dialog 13364
Stand: 13.07.2017
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)
Dialog
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Gilt für die Planung einer betrieblichen Ausbildungswerkstatt/Weiterbildung mit Unterrichtsräumen die Schulbaurichtlinie oder die Arbeitsstättenverordnung?
Antwort:
Bei Beschäftigung von Jugendlichen (unter 18 Jahre) ist zudem das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten.
Die Anwendung des Arbeitsstättenrechts führt aber nicht zur Nichtanwendung der Schulbaurichtlinie. Vergleiche § 3a Abs. 4 Arbeitstättenverordnung. Die Schulbaurichtlinie regelt den Brandschutz und weitere sicherheitsrelevante Bereiche in Schulgebäuden. Sie gilt für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, d. h. Grund- und Hauptschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Berufs- und Kollegschulen. Fragen bezüglich des Bauordnungsrechts und der dazu erlassenen Sonderbauverordnung, z. B. der Schulbaurichtlinie sollten im direkten Kontakt mit der zuständigen Baubehörde geklärt werden.