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Gilt für die Planung einer betrieblichen Ausbildungswerkstatt die Schulbaurichtlinie oder die Arbeitsstättenverordnung?
KomNet Dialog 13364
Stand: 13.07.2017
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)
Frage:
Gilt für die Planung einer betrieblichen Ausbildungswerkstatt/Weiterbildung mit Unterrichtsräumen die Schulbaurichtlinie oder die Arbeitsstättenverordnung?
Antwort:
Für Ausbildungswerkstätten, in denen Auszubildende tätig werden, ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie dem zugehörigen Regelwerk anzuwenden (nicht abschließend). Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind Beschäftigte im Sinne von § 2 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz.
Bei Beschäftigung von Jugendlichen (unter 18 Jahre) ist zudem das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten.
Die Anwendung des Arbeitsstättenrechts führt aber nicht zur Nichtanwendung der Schulbaurichtlinie. Vergleiche § 3a Abs. 4 Arbeitstättenverordnung. Die Schulbaurichtlinie regelt den Brandschutz und weitere sicherheitsrelevante Bereiche in Schulgebäuden. Sie gilt für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, d. h. Grund- und Hauptschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Berufs- und Kollegschulen. Fragen bezüglich des Bauordnungsrechts und der dazu erlassenen Sonderbauverordnung, z. B. der Schulbaurichtlinie sollten im direkten Kontakt mit der zuständigen Baubehörde geklärt werden.
Bei Beschäftigung von Jugendlichen (unter 18 Jahre) ist zudem das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten.
Die Anwendung des Arbeitsstättenrechts führt aber nicht zur Nichtanwendung der Schulbaurichtlinie. Vergleiche § 3a Abs. 4 Arbeitstättenverordnung. Die Schulbaurichtlinie regelt den Brandschutz und weitere sicherheitsrelevante Bereiche in Schulgebäuden. Sie gilt für allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, d. h. Grund- und Hauptschulen, Gymnasien, Gesamtschulen, Berufs- und Kollegschulen. Fragen bezüglich des Bauordnungsrechts und der dazu erlassenen Sonderbauverordnung, z. B. der Schulbaurichtlinie sollten im direkten Kontakt mit der zuständigen Baubehörde geklärt werden.