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Gilt ein gelernter Kfz- und Landmaschinenschlosser als befähigte Person im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung?

KomNet Dialog 13869

Stand: 14.06.2018

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen

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Frage:

In der Werkstatt eines Baubetriebshofes sollen die UVV-Prüfungen der auf dem Bauhof benutzten Maschinen (Grünpflegegeräte, Kehrmaschinen, Anbaugeräte aller Art etc.) von einem dort angestellten, gelernten Kfz- und Landmaschinenschlosser durchgeführt werden. Gilt diese Person als befähigte Person im Sinne der Technischen Regeln für Betriebssicherheit?

Antwort:

Bei den in der Frage angesprochenen Maschinen handelt es sich um Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV. Die BetrSichV fordert, dass der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen von Prüfungen generell anhand der Gefährdungsbeurteilung ermitteln und festlegen muss (§ 3 Abs. 3 BetrSichV). Es ist davon auszugehen, dass die von einem Baubetriebshof genutzten Arbeitsmittel den besonderen Anforderungen der BetrSichV (z.B. Schäden verursachende Enflüsse) unterliegen und daher von befähigten Personen zu prüfen sind (s. § 14 BetrSichV). Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit - TRBS www.baua.de/trbs konkretisieren die Anforderungen der Inhalte der Betriebssicherheitsverordnung. Als hier relevante TRBS sind insbesondere die

- TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" sowie die

- TRBS 1203 "Befähigte Personen"

zu nennen. Darüber hinaus ist das von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) aufgestellte Vorschriften und Regelwerk in die Gefährdungsbeurteilung und beim Festlegen von Art, Umfang und Fristen der Prüfungen einzubeziehen. Beim Festlegen des Prüfumfanges und der Prüffristen sind vom Arbeitgeber zudem die Herstellervorgaben der Arbeitsmittel zu beachten. Der Arbeitgeber muss also die Anforderungen der BetrSichV einschließlich der TRBS und die "UVV-Prüfvorschriften" sowie Herstellervorgaben in die Gefährdungsbeurteilung einbeziehen. Für befähigte Personen werden in der TRBS 1203 folgende Anforderungen aufgestellt:

• Berufsausbildung,

• Berufserfahrung und

• zeitnahe berufliche Tätigkeit.

Näheres zu diesen einzelnen Anforderungen ist der TRBS 1203, insbesondere den Anhängen 1 und 2, zu entnehmen.

Ein Arbeitgeber muss grundsätzlich eigenverantwortlich beurteilen, ob die von ihm für Prüfungen vorgesehene Person die Voraussetzungen als befähigte Personen erfüllt.

Dabei kann davon ausgegangen werden, dass für die Prüfung der von Beschäftigten eines Baubetriebshof genutzten Arbeitsmittel,  Kfz- und Landmaschinenschlosser gute Voraussetzungen mitbringen, damit der Arbeitgeber diese als befähigte Personen für die Prüfungen benennen kann. Letztlich muss sich aber der Arbeitgeber davon eigenverantwortlich überzeugen, dass die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

Bei der Beurteilung soll sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.