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Gibt es eine Prüfpflicht für Montier- und Auswuchtmaschinen in Kfz-Betrieben?

KomNet Dialog 12837

Stand: 22.11.2024

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Gibt es eine Prüfpflicht für Montiermaschinen und Auswuchtmaschinen im Kfz-Betrieb, und falls ja, kann die regelmäßige Prüfung von befähigten Person durchgeführt werden oder benötigt die befähigte Person hierfür eine spezielle Zusatzqualifikation?

Antwort:

Ja, Montiermaschinen und Auswuchtmaschinen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV und dementsprechend Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen (§ 3 BetrSichV). Dabei muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen und die notwendigen Voraussetzungen der Prüfperson eigenverantwortlich festlegen. Entsprechend § 14 BetrSichV müssen die dort genannten Prüfungen von befähigten Personen (§ 2 Abs. 6 BetrSichV) durchgeführt werden.

Konkretisierungen sind den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), wie TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1203 "Befähigte Personen", zu entnehmen.

Auf die DGUV Regel 109-009 "Fahrzeuginstandhaltung" und die DGUV Information 209-007 "Fahrzeuginstandhaltung" weisen wir hin.

Bei der Gefährdungsbeurteilung und dem Festlegen der Prüfanforderungen sollte sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt/der Betriebsärztin beraten und unterstützen lassen. Die Herstellerunterlagen und -angaben sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen.

Auf die Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zum Thema Gefährdungsbeurteilung weisen wir hin.