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Gibt es eine Prüfpflicht für Montiermaschinen und Auswuchtmaschinen in Kfz-Betrieben?

KomNet Dialog 12837

Stand: 22.11.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

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Frage:

Gibt es eine Prüfpflicht für Montiermaschinen und Auswuchtmaschinen im Kfz-Betrieb, und falls ja, kann die regelmäßige Prüfung von befähigten Person durchgeführt werden oder benötigt die befähigte Person hierfür eine spezielle Zusatzqualifikation?

Antwort:

Montiermaschinen und Auswuchtmaschinen sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV und dementsprechend Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen (§ 3 BetrSichV). Dabei muss der Arbeitgeber grundsätzlich Art, Umfang und Fristen von Prüfungen und die notwendigen Voraussetzungen der Prüfperson eigenverantwortlich festlegen. Entsprechend § 14 BetrSichV müssen die dort genannten Prüfungen von befähigten Personen (§ 2 Abs. 6 BetrSichV) durchgeführt werden.

Konkretisierungen sind den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) www.baua.de/trbs wie TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und TRBS 1203 "Befähigte Personen", zu entnehmen.
Auf die DGUV Regel 109-009 (bisher BGR 157) "Fahrzeuginstandhaltung" und die DGUV Information 209-007 (bisher BGI 550) "Fahrzeug-Instandhaltung"  weisen wir hin. (www.dguv.de/publikationen)

Bei der Gefährdungsbeurteilung (www.gefaehrdungsbeurteilung.de) und dem Festlegen der Prüfanforderungen sollte sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen. Die Herstellerunterlagen und -angaben sind dabei ebenfalls zu berücksichtigen.