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Wer darf das Profil von Vollgummireifen für Flurförderzeuge nachschneiden und was muss dabei beachtet werden?
KomNet Dialog 13336
Stand: 25.04.2019
Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler
Frage:
Bei Flurförderzeugen mit Vollgummireifen kann das Profil nachgeschnitten werden. Wer darf diese Arbeiten ausführen und was muss event. beachtet werden?
Antwort:
Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen für eine den Arbeitsschutzanforderungen genügende Instandsetzung im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i. V. m dem § 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) festzulegen.
Nach Nr. 3.2 Absatz 4 der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1112 "Instandhaltung" dürfen Instandhaltungsarbeiten nur von Beschäftigten ausgeführt werden, die dafür geeignet und vom Arbeitgeber hierzu beauftragt sind. Sie müssen durch ihre berufliche Ausbildung oder Fortbildung über die notwendigen Sachkenntnisse zur Durchführung des Instandhaltungsauftrages verfügen.
Ebenso bestimmt § 10 Absatz 1 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge", dass Instandhaltungsarbeiten an Flurförderzeugen nur durch fachkundige Personen vorgenommen werden dürfen.
Das bedeutet, dass das Nachschneiden des Profils nur durch entsprechend ausgebildete oder geschulte Personen vorgenommen werden darf, die auf Grund ihrer Fachkenntnisse gewährleisten, dass sie die Vorgaben der Flurförderzeug-Hersteller und der Reifen-Hersteller einhalten.