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KomNet-Wissensdatenbank

Wie sind öffentliche Sirenen bei der betrieblichen Alarmierung zu berücksichtigen?

KomNet Dialog 13234

Stand: 23.09.2015

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Brandmeldeeinrichtungen

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Frage:

Wenn eine neue bessere Sirenenanlage gebaut wird (z.B. beim Bau eines neuen Feuerwehrhauses), muss dann die veraltete Sirenenanlage (z.B. auf dem Rathausdach) weiter betrieben werden, oder wird diese dann abgelöst und ausser Betrieb gesetzt?

Antwort:

Beschäftigt ein Arbeitgeber in einer Arbeitsstätte Arbeitnehmer, ist arbeitsschutzrechtlich der Arbeitgeber bzw. Unternehmer der Beschäftigten in dem Gebäude verantwortlich. Dem Arbeitgeber obliegen daraus Pflichten, seinen Betrieb organisatorisch zu leiten und geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Beschäftigten zu ergreifen. Dazu gehört auch, dass er Vorkehrungen zu treffen hat, dass die Beschäftigten sich bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Ggf. ist ein Flucht- und Rettungsplan aufzustellen. Weiteres kann aus der Arbeitsstätten-Regel ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" entnommen werden.

Sirenenanlagen der Kommune sind Einrichtung zur Alarmierung der Feuerwehr und (früher) zur Warnung der Bevölkerung (Zivilschutz). Zu der Bevölkerung gehören auch die Personen die in einem Betrieb beschäftigt sind. Diese müssen sich dann entsprechend den Vorgaben der Kommune verhalten. Näheres dazu können Sie mit Ihrer Kommunalverwaltung abklären. Siehe auch den Artikel des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe zu Warneinrichtungen.