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Muss in einem Rathaus bzw. Verwaltungsgebäude ein Flucht- und Rettungswegeplan zwingend vorhanden sein oder reicht die Beschilderung bzw. Ausschilderung aus?

KomNet Dialog 8137

Stand: 03.04.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Flucht- und Rettungsplan, Sonstiges zu Fluchtwegen

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Frage:

In der Arbeitsstättenverordnung §4 ist zu Flucht- und Rettungswege folgende Angabe: "Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben." Dort heisst es "wenn Lage, Art, Ausdehnung und Benutzung es erfordern". Muss in einem Rathaus bzw. Verwaltungsgebäude ein Flucht- und Rettungswgeplan zwingend vorhanden sein oder reicht die Beschilderung bzw. Ausschilderung aus?

Antwort:

In der ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht und Rettungsplan" ist unter Punkt 9 erläutert, in welchen Fällen ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich sein kann:

"- bei unübersichtlicher Flucht- und Rettungswegführung (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung)
- bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr)
- in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung (z. B. Räume nach Punkt 5 (2) c) bis f)), wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z. B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung)."

Auf ein Rathaus wird vielfach das Kriterium "hoher Anteil an ortsunkundigen Personen / Arbeitsstätte mit Publikumsverkehr" zutreffen, so dass für solche Arbeitsstätten überwiegend ein Flucht- und Rettungsplan gemäß ASR A2.3 erforderlich sein wird.