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Muss in einem Rathaus bzw. Verwaltungsgebäude ein Flucht- und Rettungswegeplan zwingend vorhanden sein oder reicht die Beschilderung bzw. Ausschilderung aus?

KomNet Dialog 8137

Stand: 14.05.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Flucht- und Rettungsplan, Sonstiges zu Fluchtwegen

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Frage:

In der Arbeitsstättenverordnung §4 ist zu Flucht- und Rettungswege folgende Angabe: "Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben." Dort heisst es "wenn Lage, Art, Ausdehnung und Benutzung es erfordern". Muss in einem Rathaus bzw. Verwaltungsgebäude ein Flucht- und Rettungswgeplan zwingend vorhanden sein oder reicht die Beschilderung bzw. Ausschilderung aus?

Antwort:

In der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" wird unter Abschnitt 10 erläutert, in welchen Fällen ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich sein kann. Absatz 1 führt dazu aus:

"(1) Der Arbeitgeber hat Flucht- und Rettungspläne für die Bereiche von Arbeitsstätten zu erstellen, in denen die Lage, die Ausdehnung oder die Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.


Flucht- und Rettungspläne können z. B. erforderlich sein in Bereichen:

1. mit unübersichtlicher Fluchtwegführung (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, bei einer gewinkelten oder von den üblicherweise betrieblich genutzten Verkehrswegen abweichenden Wegführung),

2. mit einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr),

3. mit einer erhöhten Gefährdung (z. B. Räume nach Abschnitt 5 Absatz 2 Nummer 3 und 4 oder Absatz 3) oder

4. wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z. B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung)."


Auf ein Rathaus wird vielfach das Kriterium "hoher Anteil an ortsunkundigen Personen / Arbeitsstätte mit Publikumsverkehr" zutreffen, so dass für solche Arbeitsstätten überwiegend ein Flucht- und Rettungsplan gemäß ASR A2.3 erforderlich sein wird.


Anforderungen an die Gestaltung von Flucht und Rettungsplänen können der ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" Punkt 6 "Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen" entnommen werden. Im Anhang 3 ist ergänzend eine Beispielabbildung zu finden.

 

Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.