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Ist in einer Gefährdungsbeurteilung für einen Speditionsfahrer der Schutz Dritter (z.B. Radfahrer) mit zu berücksichtigen?

KomNet Dialog 13200

Stand: 19.01.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungen

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Frage:

Ein Autotransport-LKW wird auf einer öffentlichen zweispurigen Straße entladen. Parallel zur Straße führt ein Fuß-/Radweg, der von den Neuwagen überquert werden muss, um zur Einfahrt des Firmen-/Ausstellungsgeländes zu gelangen. Bisher parkt der LKW mit Warnblinkanlage auf der Straße. Muss der Fuß-/Radweg zusätzlich gesichert werden, z.B. mit Pylonen oder einem Einweiser/Warnposten? Denn je nach Parkposition wird die Sicht für Fahrradfahrer durch den hohen LKW extrem behindert. Ist in einer Gefährdungsbeurteilung für den Speditionsfahrer der Schutz dritter Unbeteiligter mit zu berücksichtigen?

Antwort:

In der Gefährdungsbeurteilung sind alle Tätigkeiten zu erfassen. Dazu gehören auch Ladetätigkeiten auf der Straße. Das dabei Gefahrenmomente durch und für Dritte entstehen können ist zwangsläufig und muss demzufolge auch berücksichtigt werden. Informationen dazu gibt Ihnen z.B. die BG Transport und Verkehrswirtschaft (www.bg-verkehr.de/arbeitssicherheit-und-gesundheitsschutz/brancheninfos/gueterkraftverkehr).

Da das Entladen überwiegend im öffentlichen Verkehrsraum (auf der Straße) stattfindet, und gemäß Ihrer Angabe dort Fußgänger oder Radfahrer gefährdet sein können, empfehlen wir die Frage mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde der betroffenen Kommune zu klären. Ggf. kann mit Zustimmung der Behörde ein zeitliches Sperren des Fuß- und Radweges vorgenommen werden.