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Muss für eine beabsichtigte Ausbildung einer Frau zur Berufskraftfahrerin in einem Betrieb, der nur Toiletten über für Männer verfügt, eine Genehmigung eingeholt werden?

KomNet Dialog 13185

Stand: 11.01.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Eine junge Frau möchte eine Ausbildung zur Berufskraftfahrerin machen und scheitert daran, dass es in den meisten Firmen nur Herrentoiletten gibt. Jetzt hat eine Firma gesagt, man könne das an bestimmten Stelle klären und sich eine Genehmigung einholen. Die Frage ist, bei welcher Stelle man eine Genehmigung erwirken kann?

Antwort:

Beim Errichten und Betreiben einer Arbeitsstätte muss ein Arbeitgeber die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV einhalten.

Gemäß ArbStättV hat der Arbeitgeber Toilettenräume bereitzustellen .... und für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder eine getrennte Nutzung zu ermöglichen. Im Anhang zur ArbStättV wird in Nr. 4.1 Absatz 1 aufgeführt, dass Toilettenräume mit verschließbaren Zugängen, einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten zur Verfügung zu stellen sind.


Anforderungen an Toiletten werden in der Technischen Regel für Arbeitsstätten -ASR A4.1 Sanitärräume konkretisiert.

Die Zahl der erforderlichen Toiletten richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten und ist entsprechend der in der v.g. ASR abgebildeten Tabelle auszuführen.


Das bedeutet, dass Toilettenräume grundsätzlich gemäß der ASR A4.1 zu gestalten sind. Für Männer und Frauen getrennte Toiletten sind aber nicht zwingend gefordert, wenn eine getrennte Nutzung ermöglicht wird. Von einer getrennten Nutzungsmöglichkeit ist nur dann auszugehen, wenn die Toilette einschließlich Vorraum abschließbar ist und entsprechende organisatorische Maßnahmen zur getrennten Toilettennutzung vom Arbeitgeber getroffen werden.


Eine formelle Ausnahme durch die Behörde wird bei einer getrennten Nutzungsmöglichkeit nicht gefordert.


Aus Gründen der Praktikabilität und des organisatorischen Aufwandes kommen aber vielfach nur getrennte Toiletten in Betracht. 


Letztlich muss der Arbeitgeber die Entscheidung eigenverantwortlich, unter Beteiligung des Betriebsarztes, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. des Betriebsrates, treffen. 


Ob sich aus Ausbildungsverordnungen ggf. weitergehenden Anforderungen bezüglich der Gestaltung von Sanitäranlagen ergeben, entzieht sich unserer Kenntnis. Diesbezüglich sollte bei der IHK oder der Handwerkskammer nachgefragt werden.