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Muss ein Omnibusfahrer im innerstaatlichen Linienverkehr Arbeitszeitplan und Linienfahrplan mitführen, und muss der Omnibus mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüstet sein?

KomNet Dialog 13180

Stand: 15.06.2012

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Muss ein Omnibusfahrer im innerstaatlichen Linienverkehr (Linienlänge über 50 Kilometer) Arbeitszeitplan und Linienfahrplan mitführen und muss der Omnibus mit einem EG-Kontrollgerät nach Verordnung (EWG) Nr. 2821/85 ausgerüstet sein? Die Fragestellung bezieht sich auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 16 und Artikel 26 Absatz 2.

Antwort:

Kraftomnibusse, die im innerstaatlichen Linienverkehr (Linienlänge über 50 km) fahren, müssen mit einem EG-Kontrollgerät gem. Anh. 1 bzw. 1B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ausgestattet sein.
Es sind keine weiteren Linienpläne bzw. Arbeitspläne notwendig, da über die Kontrollgerätaufzeichnung alle Tätigkeiten belegt werden.

Hinweis: Der Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ist für Ihren beschriebenen Fall nicht gültig. Dies ergibt sich aus Artikel 3 der VO (EWG) 3821/85.