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Ist eine Weisungsregelung für Sicherheitsfachkräfte eines überbetrieblichen Dienstes durch diesen Dienst mit § 8 Absatz 1 ASiG vereinbar?

KomNet Dialog 13148

Stand: 15.06.2012

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Für die sicherheitstechnische Betreuung von über 80 Behörden (Bedarfsträger) wurde ein überbetrieblicher Dienst gemäß § 19 ASiG verpflichtet. Die Betreuung wird durch eine Firma XY mit gültigem GQA-Zertifikat mittels ihrer Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Erfüllungsgehilfen) und einer Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit wahrgenommen. Jeder der über 80 Behörden ist eine namentlich bestimmte Fachkraft für Arbeitssicherheit zugeordnet. Die Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit ist keiner Behörde zugeordnet, sie hat "übergreifende Funktionen" zur Betreuung der über 80 Behörden (Bedarfsträger). Zwischen den Fachkräften für Arbeitssicherheit des überbetrieblichen Dienstes und den zu betreuenden Behörden besteht kein Abhängigkeitsverhältnis wie bei einer behördeneigenen Fachkraft für Arbeitssicherheit. Im Vertrag wurde die folgende Weisungsregelung eingebaut: "Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind ausschließlich den Weisungen (auch fachlicher Natur) der Firma XY und den Weisungen (auch fachlicher Natur) der Leitenden Fachkraft für Arbeitssicherheit der Firma XY unterworfen. Die Firma XY behält sich ausdrücklich auch das fachliche Weisungsrecht gegenüber ihren Erfüllungsgehilfen (Fachkräfte für Arbeitssicherheit) mit dem Argument vor, dass ja schließlich sie Vertragspartner und für die vertragsgerechte Leistungserfüllung verantwortlich und haftbar sei. Ist die o.g. Weisungsregelung mit § 8 Absatz 1 ASiG vereinbar?

Antwort:

Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkräfte) und Betriebsärzte nehmen im Betrieb eine Sonderstellung ein. Sie sind in der Lage, unbeirrt von etwaigen Gegenmeinungen das zu verlangen, vorzuschlagen, zu beanstanden usw., was im Interesse der Gesundheit und Sicherheit erforderlich ist. Sie können also nicht gezwungen werden, bestimmte Ansichten zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzunehmen oder abzulehnen. Sie sollen ihre Fachkunde unabhängig, frei von fachlichen Weisungen, anwenden. Dies garantiert ihnen § 8 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz - ASiG.

Sind in einem Betrieb (hier: Bedarfsträger) mehrere Sicherheitsfachkräfte tätig, muss die leitende Sicherheitsfachkraft für die Koordnination unterschiedlicher Auffassungen in der Auslegung und Anwendung der Fachkunde, insbesondere der vorgeschlagenen Maßnahmen, sorgen. Die Weisungsfreiheit der einzelnen Sicherheitsfachkräfte wird dadurch nicht berührt.

Als Vorgesetzter kann die leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit den unterstellten Fachkräften Weisungen erteilen. Diese dürfen sich jedoch nicht auf die Anwendung der Fachkunde beziehen, denn § 8 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsicherheitsgesetzes gilt uneingeschränkt auch im Verhältnis der Fachkräfte untereinander.

Hinweis: Zur vetraglichen Gestaltung können wir keine Aussage treffen. Hierzu kann ggf. ein Fachanwalt zu befragt werden.