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Darf ausnahmsweise eine Fahrt auch ohne erforderliche Fahrerkarte durchgeführt werden?

KomNet Dialog 13117

Stand: 18.06.2012

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Fahrerkarten

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Frage:

Mein Weg zur Arbeit beträgt ca. 45 - 55 Minuten. Bei Ankunft habe ich festgestellt, dass ich meine Fahrerkarte zu Hause vergessen habe. Da ich Busfahrer bin und Schulkinder im ÖPNV zur Schule fahre, hätte ich die Fahrt erst mit ca. 2 Std Verspätung beginnen können. Da wir nicht nur Linie fahren, müssen wir i. d. R. mit Karte fahren. Besteht in so einem Fall die Möglichkeit auch ohne Karte zu fahren, und dies bei Beginn und Ende der Fahrt mit einem Ausdruck und entsprechenden Aufzeichnungen zu protokollieren?

Antwort:

Sofern ein Fahrer eine Fahrerkarte besitzt, muss diese grundsätzlich mitgeführt werden (Art. 15 VO (EWG) Nr. 3821/85).
Artikel 16 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3821/85 regelt, dass bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Fehlfunktion der Fahrerkarte der Fahrer am Ende der Fahrt die Angaben über die Zeitgruppen ausdrucken lässt, die das Kontrollgerät aufgezeichnet hat, auf dem Ausdruck Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerscheins oder Name und Nummer seiner Fahrerkarte) macht und  ihn mit seiner Unterschrift versieht.
Der Diebstahl oder der Verlust einer Fahrerkarte ist unverzüglich anzuzeigen.
Der Fahrer darf in diesen Fällen seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen. Er fertigt in diesem Zeitraum ggf. Ausdrucke aus dem Kontrollgerät als Nachweis.

In wie weit das beschriebene Verfahren auf die von Ihnen beschriebene Situation ausnahmsweise anzuwenden ist, ist eine Entscheidung, die nur im Einzelfall geklärt werden kann.