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Sind dezentrale Wohnplätze in der stationären Wohnungslosenhilfe, die in durch den Träger angemieteten Wohnungen untergebracht sind, Arbeitsstätten im Sinne der ArbStättV?

KomNet Dialog 13059

Stand: 12.07.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Sind dezentral angelegte Wohnplätze in der stationären Wohnungslosenhilfe, die in normalen, durch den Träger angemieteten Wohnungen untergebracht sind, Arbeitsstätten im Sinne der Arbeitsstättenverordnung, für die regelmäßige Betriebsbegehungen erforderlich sind? In der Praxis werden diese Wohnungen durch die Einrichtung mit geeigneten Klienten belegt, die in diesem Wohnraum regelmäßig von Sozialarbeitern und anderem Betreuungspersonal besucht und begleitet werden.

Antwort:

Vorliegend wird davon ausgegangen, dass es sich hier um Privatwohnungen in normalen Wohnhäusern handelt.

In diesem Falle ist davon auszugehen, dass diese keine Arbeitsstätten im Sinne der Arbeitsstättenverordnung sind.
Hierzu führt die Kommentierung "Arbeitsstätten" von Opfermann, Streit, Tannenhauer, ISBN 978-3-7719-1448-6, aus: "Dagegen ist es nicht möglich, den Begriff des Betriebsgeländes auch auf solche betrieblichen Arbeitsplätze auszudehnen, die in eine Privatwohnung ausgelagert sind; dies entspricht nicht der Zielsetzung der Verordnung und auch nicht dem Willen des Verordnungsgebers."

Die Tätigkeit der Sozialarbeiter und des anderen Betreuungspersonales unterliegt allerdings dem Arbeitsschutzgesetz, wenn diese als Arbeitnehmer und nicht freiberuflich oder ehrenamtlich tätig werden.
Vom Arbeitgeber ist daher eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz für diese Tätigkeiten durchzuführen und zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sollen die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt mitwirken.