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Dürfen ordnungsgemäß geprüfte Elektrogeräte mit nicht ordnungsgemäßer CE-Kennzeichnung weiter vertrieben werden?
KomNet Dialog 13039
Stand: 19.06.2012
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Kennzeichnungen
Frage:
Bei der Überprüfung von Elektrogeräten, die aus dem Nicht-EU-Ausland importiert wurden, wurde festgestellt, dass die CE-Kennzeichnung nicht der Vorgabe entspricht (Mittelstrich ist genauso lang wie die Bögen). Da bezüglich der Niederspannungs- und EMV-Richtlinie Konformitätsbescheinigungen eines renommierten deutschen Prüfinstituts vorliegen, kann davon ausgegeangen werden, dass die Geräte die Vorgaben der Richtlinien erfüllen. Die Echtheit der Konformitätsbescheinigungen wurde überdies auch durch eine Recherche in der Online-Datenbank des Prüfinstituts bestätigt. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Elektrogeräte trotz einer CE-Kennzeichnung, die nicht der Vorgabe entspricht, noch vertrieben werden dürfen. Sollte dies nicht zulässig sein, gibt es die Überlegung, dass der Importeur die Funktion des Herstellers mit allen Pflichten (Ausstellen einer Konformitätserklärung auf der Basis der Konformitätsbescheinigungen, Anbringen einer korrekten CE-Kennzeichnung) übernimmt. Wäre dies zulässig?
Antwort:
Die CE-Kennzeichnung ist prinzipiell so auszuführen wie es im § 7 des Produktsicherheitsgesetz - ProdSG beschrieben ist. Wenn Größe, Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit richtig sind und auch eine Verwechselung mit anderen Zeichen nicht in Frage kommt, bleibt als formaler Mangel am Kennzeichen - wie von Ihnen angegeben - lediglich der zu lange Mittelstrich über. Welche Maßnahmen diesbezüglich zu treffen sind, klärt nach Prüfung die zuständige Marktaufsichtsbehörde. Die Verantwortung für das Anbringen der CE-Kennzeichnung trägt grundsätzlich der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter. Deren Funktion mit allen Pflichten darf ein Händler nicht übernehmen. Das Anbringen eines gesetzeskonformen CE-Kennzeichen könnte allerdings von den Verantwortlichen (Hersteller/Bevollmächtigter) in Auftrag gegeben werden. Solch ein Vorgehen ist allerdings wiederum mit der zuständigen Marktaufsichtsbehörde abzustimmen, da dort Kenntnisse eingeholt werden können oder schon vorliegen, die entsprechende Maßnahmen rechtfertigen.
Die zuständige Markaufsichtsbehörde finden sie unter https://webgate.ec.europa.eu/icsms - > Behördensuche.