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Gibt es eine gesetzliche Regelung bezüglich der Nutzung von Behindertentoiletten? Wenn ja, wo?
KomNet Dialog 1972
Stand: 31.01.2023
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung
Frage:
Gibt es eine gesetzliche Regelung bezüglich der Nutzung von Behindertentoiletten? Wenn ja, wo? Ist die Behindertentoilette nur für `rollstuhlabhängige Behinderte` vorgesehen oder muß der Arbeitgeber vorhandene Behindertentoiletten auch z.B. Gehbehinderten zugänglich machen.
Antwort:
Gesetzliche Grundlagen:
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) "Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen"
Nach § 154 SGB IX sind die Unternehmen mit 20 oder mehr Arbeitsplätzen verpflichtet, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dazu gehört natürlich auch die Schaffung entsprechender Rahmenbedingungen für die beschäftigten behinderten Menschen (SGB IX § 164 Abs. 4 und § 3a Abs.2 Arbeitsstättenverordnung). Zu diesen Rahmenbedingungen gehört auch die Bereitstellung geeigneter Toiletten für die jeweilige Art der Behinderung.
Praktische Ausführung:
Bereitstellung heißt, dass die Toiletten von ihrer baulichen Beschaffenheit für die beschäftigten behinderten Menschen geeignet sind. Es muss nicht zwingend für jede Behindertengruppe eine nur für diese zugängliche Toilette geschaffen werden. Auch für Nicht-Behinderte kann die Toilette zugänglich sein. Die baulichen Anforderungen sind in der DIN Norm 180 40 - 1 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude" und DIN 180 40 - 2 "Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen" technisch beschrieben.
(Hinweis: Normen können kostenpflichtig über den Beuth-Verlag bestellt oder in den Normauslegestellen eingesehen werden).
Diese Bestimmungen beschreiben die Bereitstellung von Toiletten, eine gesetzliche Regelung bezüglich der Nutzung besteht nicht. Eine solche Regelung kann im Zuge des Mitbestimmungsrechtes von Betriebsräten nach § 87 Betriebsverfassungsgesetz (analog entsprechendes Mitbestimmungsrecht für Personalräte / Mitarbeitervertretungen) betrieblich vereinbart werden.