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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen innerbetriebliche Verkehrswege von Schnee und Eis geräumt werden?

KomNet Dialog 12714

Stand: 06.12.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Wie schaut es mit einer Räum- und Streupflicht auf innerbetrieblichen Verkehrswegen in einem Vollkontibetrieb aus? Ist es zulässig, daß kurz vor Schichtwechsel die Wege vereist sind und kein Winterdienst durchgeführt wurde?

Antwort:

Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) müssen Verkehrswege so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden (Nr. 1.8 des Anhangs zur ArbStättV). Fußböden von Verkehrswegen müssen gegen Verrutschen gesichert, tragfähig, trittsicher und rutschhemmend sein (Nr. 1.5 des Anhangs zur ArbStättV). Dies gilt auch für Verkehrswege im Freien. Bei Eis und Schnee müssen Verkehrswege im Freien geräumt oder gestreut werden. Auf die Übergangsbereiche von außen nach innen ist besonders zu achten. Siehe auch die Informationen der Broschüre M 11 "Innerbetriebliche Verkehrswege" der BGHW.

Die Verkehrswege sind im Winter während der Betriebszeiten frei von Schnee und Eis zu halten oder müssen für die Benutzung durch die Beschäftigten gesperrt werden. Der Arbeitgeber sollte im Rahmen der durchzuführenden Unterweisungen auf die Gefährdungen bei Schnee und Glatteis auf Verkehrswegen hinweisen und an ein entsprechend sicherheitsgerechtes Verhalten (z.B. geeignetes Schuhwerk) appellieren.


Hinweis:

Der Arbeitgeber hat neben der Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften die Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Die Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen. Verkehrssicherungspflichten sind größtenteils gesetzlich nicht geregelt, sie sind durch Rechtsprechung entwickelt worden.


Informationen zur Räum- und Steupflicht im öffentlichen Verkehrsraum durch den jeweiligen öffentlichen Träger liegen uns nicht vor. Dies können Sie z.B. bei Ihrer Kommunalverwaltung erfragen.