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Ergeben sich für schwerbehinderte Mitarbeiter bzw. auch für den Schwerbehindertenvertretung besondere Unterweisungspflichten?
KomNet Dialog 10457
Stand: 14.06.2012
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung
Frage:
Ergeben sich für schwerbehinderte Mitarbeiter bzw. auch für den Schwerbehindertenvertretung besondere Unterweisungspflichten?
Antwort:
Nach § 12 Unterweisung des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit wahrend ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Ausreichend und angemessen bedeutet, dass bei Unterweisungen die persönliche Situation der/des Unterwiesenen zu berücksichtigen ist.