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Kann ein Dachboden, der über eine Bodenluke mit einer ausklappbaren Scherentreppe erreichbar ist, als Aktenarchiv genutzt werden?

KomNet Dialog 4766

Stand: 07.12.2015

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Arbeitsplätze und Arbeitsstätten

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Frage:

Ein Dachboden, der über eine Bodenluke mit einer ausklappbaren Scherentreppe (Steigung 60 Grad) erreichbar ist, soll als Aktenarchiv genutzt werden. Vierteljährlich müssen Akten in größerem Umfang dort ein/ausgelagert werden, im übrigen wird ca. wöchentlich auf einzelne Akten zugegriffen. Ist eine Nutzung unter diesen Umständen akzeptabel und welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Antwort:

Es gibt unterschiedliche Anforderungen an die Beschaffenheit und Maße von Treppen. Die Frage kann daher von hier aus nicht pauschal beantwortet werden, da der konkrete Einzelfall mit allen Randbedingungen betrachtet werden muss.

Eine solche Betrachtung muss über die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG i.V.m. § 3 Arbeitsstättenverordnung erfolgen.

Hilfestellung zur Gestaltung von Treppen erhalten Sie über die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV. So wird unter Ziffer 1.8 des Anhangs zur ArbStättV ausgeführt, dass Verkehrswege, einschließlich Treppen, so angelegt und bemessen sein müssen, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können. Konkretisiert wird diese allgemeine Forderung durch die ASR A1.8 "Verkehrswege" (Anmerkung zur ASR A1.8: In Bezug auf die Gestaltung der Fluchtwege und Notausgänge gilt ASR A2.3 www.baua.de/asr ).

Die Anforderungen an die Treppen finden sich unter der Ziffer 4.5 der ASR A1.8. Hiernach darf in Arbeitsstätten die Steigung (s) zwischen 14 bis 19 cm, der Auftritt (a) zwischen 26 bis 32 cm und der Steigungswinkel (Alpha) zwischen 24o bis 36o variieren

Umfangreiche Informationen zur sicherheitsgerechten Gestaltung von Treppen können Sie auch der DGUV Information 208-005 (bisher: BGI/GUV-I 561) "Treppen" http://publikationen.dguv.de/  entnehmen.

Grundsätzlich  sollen Transportvorgänge über Treppen so durchgeführt werden, dass dem Transportierenden eine Hand zum Festhalten am Handlauf freibleibt und ihm die Sicht auf die Treppe durch das Transportgut nicht verdeckt wird.

Wir empfehlen Ihnen, die Frage der Eignung des Raumes und insbesondere des Brandschutzes mit dem zuständigen Bauaufsichtsamt zu klären.