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Ist ein ungewollter Wiederanlauf bei handgeführten Maschinen unzulässig?
KomNet Dialog 12639
Stand: 27.08.2020
Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit `alte` Arbeitsmittel / Nachrüstung
Frage:
Im Anhang 1 Punkt 2.2 der BetrSichV steht, dass das Ingangsetzen eines Arbeitsmittels nur durch absichtliche Betätigung einer hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein darf. Dies gilt auch für das Wiederingangsetzen nach einem Stillstand, ungeachtet der Ursache für diesen Stillstand. Darf man somit alle älteren Handbohrmaschinen, Handwinkelschleifer etc., die mit einer Schalterfixierung ausgestattet sind und nach einer Stromunterbrechung (z.B. Stecker ziehen und wieder stecken) selbsttätig wieder anlaufen, nicht mehr so gebrauchen?
Antwort:
Es ist richtig, dass gemäß den grundlegenden Sicherheitsanforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie ein ungewollter Wiederanlauf auch bei den handgeführten Maschinen unzulässig ist.
In den die Anforderungen für diese Maschinen konkretisierenden Normen der Reihe DIN EN 62841-1 VDE 0740-1:2016-07 werden diese Punkte der Maschinenrichtlinie nicht immer ausreichend berücksichtigt. Diese Normen sind aber unter der Maschinenrichtlinie gelistet und lösen eine sogenannte Vermutungswirkung aus.
Sollte Ihnen konkret eine entprechende Maschine bekannt sein, so können Sie unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie dies an die zuständige Marktaufsichtsbehörde melden. Eine Behördensuche bietet die Internetseite www.icsms.de, über die Sie auch direkt eine Mängelmeldung an die zuständige Marktaufsichtsbehörde erstatten können.