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Muss in einem Keller, der von den Beschäftigten nur zur Aktenlagerung und zur Überprüfung der elektrischen Anlage aufgesucht wird, eine Notbeleuchtung installiert werden?

KomNet Dialog 30238

Stand: 03.05.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

Muss in einem Keller, der von den Mitarbeitern nur zur Aktenlagerung und zur Überprüfung der elektrischen Anlage aufgesucht wird, eine Notbeleuchtung installiert werden? Hinweis: Der Keller befindet sich in einem Wohngebäude und wird zum Teil gewerblich genutzt.

Antwort:

Generell sind Fluchtwege mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. Dies hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen und zu bewerten. Hierbei soll er sich von seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt beraten lassen. Abschnitt 9 der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" nennt Gründe, die die Einrichtung einer Sicherheitsbeleuchtung erforderlich machen können. U.a. kann eine Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten erforderlich sein, die keine Tageslichtbeleuchtung aufweisen, wie z. B. bei Räumen unter Erdgleiche oder innenliegende Flure.


Relevant für die Bereitstellung einer Sicherheitsbeleuchtung können auch die (länderspezifischen) Vorschriften der Bauordnungen oder Sonderbauverordnungen sein. Ebenfalls kann die Sicherheitsbeleuchtung durch eine Bestimmung in der Baugenehmigung oder durch Vorgaben des Sachversicherers gefordert sein. In dem Fall sind auch die dort gegeben Vorgaben einzuhalten. (Hinweis: Zu bau- und versicherungsrechtlichen Fragen bieten wir keine Beratung an.)

Sofern eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, muss diese den Anforderungen nach Abschnitt 9.1 der ASR A2.3 erfüllen.

Weiter hat der Arbeitgeber die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsleitsysteme in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Prüffristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben. Festgestellte Mängel sind unverzüglich sachgerecht zu beseitigen.


Bei der Bewertung der Beleuchtungsgüte kann im Allgemeinen nur die Beleuchtungsstärke und in einzelnen Fällen die Leuchtdichte unmittelbar gemessen werden. Als Messgeräte sind deshalb Luxmeter und soweit verfügbar Leuchtdichtemessgeräte einzusetzen. Weitere Hilfen zur Beleuchtungsmessung liefert Punkt 8 der Handlungsanleitung zur Beleuchtung von Arbeitsstätten (LASI - Veröffentlichung LV 41).