Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss in einem Keller, der von den Mitarbeitern nur zur Aktenlagerung und zur Überprüfung der elektrischen Anlage aufgesucht wird, eine Notbeleuchtung installiert werden?

KomNet Dialog 30238

Stand: 11.09.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

Favorit

Frage:

Muss in einem Keller, der von den Mitarbeitern nur zur Aktenlagerung und zur Überprüfung der elektrischen Anlage aufgesucht wird, eine Notbeleuchtung installiert werden? Hinweis: Der Keller befindet sich in einem Wohngebäude und wird zum Teil gewerblich genutzt.

Antwort:

Generell sind Fluchtwege mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist. Dies hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen und zu bewerten. Hierbei soll er sich von seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt beraten lassen. Punkt 8 der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" nennt Gründe, die die Einrichtung einer Sicherheitsbeleuchtung erforderlich machen können. U.a. kann eine Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten erforderlich sein, die keine Tageslichtbeleuchtung aufweisen, wie z. B. bei Räumen unter Erdgleiche oder innenliegende Flure.

Relevant für die Bereitstellung einer Sicherheitsbeleuchtung können auch die (länderspezifischen) Vorschriften der Bauordnungen oder Sonderbauverordnungen sein. Ebenfalls kann die Sicherheitsbeleuchtung durch eine Bestimmung in der Baugenehmigung oder durch Vorgaben des Sachversicherers gefordert sein. In dem Fall sind auch die dort gegeben Vorgaben einzuhalten. (Hinweis: Zu bau- und versicherungsrechtlichen Fragen bieten wir keine Beratung an.)

Sofern eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich ist, muss diese den Anforderungen der ASR A3.4/7 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" entsprechen. Nach Punkt 4.3 der ASR A3.4/7 muss die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege "mindestens 1 lx mit einer Gleichmäßigkeit (Verhältnis der maximalen zur minimalen Beleuchtungsstärke) von < 40:1 betragen. Die Beleuchtungsstärke ist auf der Mittellinie des Fluchtweges in 20 cm Höhe über dem Fußboden oder den Treppenstufen zu messen."

"Nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung muss die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege die erforderliche Beleuchtungsstärke nach Abs. 1 innerhalb von 15 s erreichen. Die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege muss die erforderliche Beleuchtungsstärke mindestens für einen Zeitraum von 60 min nach Ausfall der Allgemeinbeleuchtung erbringen."

Weiter hat der Arbeitgeber die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsleitsysteme in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Prüffristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben. Festgestellte Mängel sind umgehend sachgerecht zu beseitigen. Wesentliche Hilfen zur Auslegung und zum Betrieb einer Sicherheitsbeleuchtung bietet die Fördergemeinschaft Gutes Licht (eine Brancheninitiative des ZVEI) in ihrer Broschüre Nr. 10 "Notbeleuchtung, Sicherheitsbeleuchtung" aus der Heftreihe "licht.wissen" an.

Bei der Bewertung der Beleuchtungsgüte kann im Allgemeinen nur die Beleuchtungsstärke und in einzelnen Fällen die Leuchtdichte unmittelbar gemessen werden. Als Messgeräte sind deshalb Luxmeter und soweit verfügbar Leuchtdichtemessgeräte einzusetzen. Weitere Hilfen zur Beleuchtungsmessung liefert Punkt 8 der Handlungsanleitung zur Beleuchtung von Arbeitsstätten (LASI - Veröffentlichung LV 41).