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In welchen Vorschriften sind die Prüfungsintervalle genannt von a) Körper-Notduschen, b) Augen-Notduschen, c) Augen-Spülflaschen?
KomNet Dialog 9674
Stand: 03.03.2017
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen
Frage:
In welchen Vorschriften sind die Prüfungsintervalle genannt von a) Körper-Notduschen b) Augen-Notduschen c) Augen-Spülflaschen?
Antwort:
Gemäß § 4 Abs.3 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber Sicherheitseinrichtungen instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die im § 4 Abs. 3 ArbStättV genannten Sicherheitseinrichtungen ( Sicherheitsbeleuchtung, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen) sind beispielhaft aufgezählt.
Fest installierte Notduschen werden zu den Sicherheitseinrichtungen nach Arbeitsstättenrecht gezählt.
Gemäß der LASI - Leitlinie LV 35 zur Betriebssicherheitsverordnung (A2.1) gehören bestimmte Einrichtungen (z. B. kraftbetriebene Türen, Rolltore, Beleuchtung, Lüftungstechnische Anlagen, Elektroinstallation und Heizungsanlagen) in Gebäuden zur Arbeitsstätte und unterliegen somit der Arbeitsstättenverordnung. Da die ArbStättV allerdings keine Anforderungen an die Prüfung dieser Einrichtungen stellt, sind auch die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (§ 3 Abs. 6) heranzuziehen. Prüfungsumfang und -art, Prüfintervalle und Prüfer müssen danach in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und dokumentiert werden.
Auf Laboratorien, in denen nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch gearbeitet wird, findet die TRGS 526 - Laboratorien Anwendung.
Weitere Hilfe kann der DGUV-Information "Sicheres Arbeiten in Laboratorien - DGUV 213-850 (zu finden über https://publikationen.dguv.de) entnommen werden. Dort wird auch eine Liste der prüfpflichtigen Einrichtungen in Laboren angeboten.
Danach sind Notduschen (Augenduschen und Körpernotduschen) in regelmäßigen Abständen (in der Regel 1x monatlich) zu prüfen. "Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Körper- und Augennotduschen mindestens einmal monatlich durch eine von ihm beauftragte Person auf Funktionsfähigkeit geprüft werden.
Bei der Prüfung sind neben dem Volumenstrom das Bild der Wasserverteilung des Kopfes und die Qualität des Wassers durch Inaugenscheinnahme zu beurteilen.
Ansonsten ist nicht gewährleistet, dass das Betätigungsventil leichtgängig bleibt und der Duschkopf durchgängig ist. Durch häufigen Wasserwechsel lassen sich zudem Verunreinigungen und Verkeimungen der Wasserleitung vermeiden.
Es ist zu empfehlen, Augennotduschen häufiger zu betätigen." (Abschnitt 7.2. der DGUV 213-850).
Augenspülflaschen sollten die Ausnahme bleiben. Diese kommen nur dann in Frage, wenn kein fließendes Wasser zur Verfügung steht. Ist auf Grund der Umstände eine Augenspülflasche nötig, ist es äußerst wichtig, dass diese
1. staubgeschützt aber gleichwohl leicht zugreifbar untergebracht wird und
2. regelmäßig entsprechend den Herstellerangaben gewartet und die Spülflüssigkeit ggf. ausgetauscht wird.
Eine schlecht gewartete Augenspülflasche kann auf Grund möglicher Verkeimungen der Spülflüssigkeit bei Gebrauch mehr Schaden am Auge anrichten als helfen!
Informationen zu Not- und Augenduschen liefert auch die Internetseite der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und Chemische Industrie (bgrci.de).