Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

In welchen Intervallen und durch wen müssen Notausgangspiktogramme geprüft werden?

KomNet Dialog 25171

Stand: 19.07.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

Favorit

Frage:

In welchen Intervallen müssen Notausgangspiktogramme geprüft werden? Wer muss sie prüfen und wie wird festgelegt, in welchen Zeitabständen die Akkumulatoren und Leuchtmittel der Notausgangspiktogramme ausgetauscht werden müssen?

Antwort:

Nach § 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme". Hier ist insbesondere der Punkt 6 "Betrieb, Instandhaltung und Prüfung" relevant. Hier heißt es:


"(1) Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme sind so zu betreiben, dass die Forderungen gemäß Punkt 4.3 und 5.1 bis 5.4 eingehalten werden. Sie sind an die aktuelle Gefährdungssituation anzupassen. Schäden, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können, sind unverzüglich zu beseitigen.

(2) Wenn gleichzeitig ein optisches Sicherheitsleitsystem und eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sind, so sind die Wechselwirkungen beider Systeme aufeinander abzustimmen.

(3) Der Arbeitgeber hat die Sicherheitsbeleuchtung und die Sicherheitsleitsysteme in regelmäßigen Abständen sachgerecht warten und auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Die Prüffristen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben. Festgestellte Mängel sind umgehend sachgerecht zu beseitigen.

(4) Die Messung der Leuchtdichten von langnachleuchtenden Sicherheitsleitsystemen erfolgt grundsätzlich am Einsatzort mit kalibrierten Geräten und ist zu dokumentieren.

(5) Prüfbestimmungen aus anderen Rechtsvorschriften bleiben davon unberührt.

(6) Eine Stromquelle für Sicherheitszwecke muss ortsfest aufgestellt sein und darf durch den Ausfall der allgemeinen Stromversorgung nicht beeinträchtigt werden. Wenn nur eine Stromquelle für Sicherheitszwecke vorhanden ist, darf diese nicht für andere Zwecke genutzt werden."

Fazit:

Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, in welchen zeitlichen Abständen und durch wen die Sicherheitsbeleuchtung zu prüfen ist. Dies hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben festzulegen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.