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In welchen Intervallen und durch wen müssen Notausgangspiktogramme geprüft werden?
KomNet Dialog 25171
Stand: 28.06.2024
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen
Frage:
In welchen Intervallen müssen Notausgangspiktogramme geprüft werden? Wer muss sie prüfen und wie wird festgelegt, in welchen Zeitabständen die Akkumulatoren und Leuchtmittel der Notausgangspiktogramme ausgetauscht werden müssen?
Antwort:
Nach § 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber Sicherheitseinrichtungen zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen, Signalanlagen, Notaggregate und Notschalter sowie raumlufttechnische Anlagen, in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge". Hier ist insbesondere der Abschnitt 9.1 Absatz 7 relevant. Dort heißt es:
"Die Sicherheitsbeleuchtung ist instand zu halten und in regelmäßigen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen. Die Abstände und der Umfang für die Prüfung sowie die Dokumentationspflicht ergeben sich aus den Herstellerangaben und den anerkannten Regeln der Technik. Festgestellte Mängel sowie Schäden, die die Funktionsfähigkeit beeinträchtigen können, sind unverzüglich sachgerecht zu beseitigen."
Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, in welchen zeitlichen Abständen und durch wen die Sicherheitsbeleuchtung zu prüfen ist. Dies hat der Arbeitgeber eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der Herstellerangaben festzulegen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.