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Wer darf eine Sicherheitsunterweisung durchführen?

KomNet Dialog 12462

Stand: 22.11.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Wer darf eine Sicherheitsunterweisung durchführen? Ein Chef für seine Abteilungsleiter? Ein Abteilungsleiter für seine Mitarbeiter? Welche Ausbildung (Qualifikation) ist ausreichend? Muss ich ein Seminar besucht haben, damit eine Sicherheitsunterweisung gemacht werden darf?

Antwort:

Die arbeitsschutzrechtliche Pflicht zum Unterweisen hat der Arbeitgeber. Diese Pflicht kann er auf andere Personen schriftlich delegieren (§ 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz, und § 13 der DGUV-Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"). 

Personen, denen Arbeitgeberpflichten übertragen werden sollen, müssen die entsprechende Fachkenntnis haben. Dabei muss der Arbeitgeber grundsätzlich eigenverantwortlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Anforderungen hinsichtlich der für Unterweisungen erforderlichen Qualifikation festlegen, aber auch berücksichtigen, dass in verschiedenen Rechtsverordnungen wie Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung gefordet wird, dass im Rahmen der Unterweisung spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Hierbei kann sich der Arbeitgeber sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ dem Betriebsarzt unterstützen lassen.

Zu empfehlen ist, entsprechende Seminar- und Bildungsangebote der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft, Unfallkasse) zu nutzen.

Hinweis:

Auf die BGW-Information "Unterweisen im Betrieb - ein Leitfaden" weisen wir hin.