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Ist eine Ausnahme vom Arbeitszeitgesetz für einen Kampagnebetrieb möglich, bei dem 14 Tage hintereinander in Früh-, Spät- und Nachtschicht gearbeitet werden soll?

KomNet Dialog 12452

Stand: 11.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Schichtarbeit

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Frage:

Ein Kampagnebetrieb beantragt die Ausnahmeregelung nach § 15 ArbZG zur Verkürzung der Ruhezeiten (statt 11 h - 8 h; statt 35 - 32 h) dabei wird ein Schichtplan beigefügt. Dieser beinhaltet, dass für drei Monate je 14 Tage hintereinander Früh-, Spät- und Nachtschicht gearbeitet wird. Ist das zulässig?

Antwort:

Das Arbeitszeitgesetz - ArbZG ermöglicht mit den Regelungen des § 15 ArbZG, dass die Aufsichtsbehörde für Saison- und Kampagnebetriebe eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 ArbZG abweichende längere tägliche Arbeitszeit für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligt, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten ausgeglichen wird.

Eine Bewilligung setzt in der Regel einen entsprechenden Antrag des jeweiligen Arbeitgebers an die Aufsichtsbehörde voraus.

Eine Grenze, bis zu der die tägliche Arbeitszeit verlängert werden kann, schreibt das ArbZG nicht vor. Laut Kommentar zum ArbZG Anzinger/Koberski sollen Arbeitszeiten über 12 Stunden an einem Tag nicht bewilligt werden.


Die Ausgleichregelung des § 11 Arbeitszeitgesetz ermöglicht es, dass auch 14 Tage an einem Stück gearbeitet werden.

Allerdings sollen bei der Arbeitszeitgestaltung die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigt werden. Eine dieser Erkenntnisse ist, dass es keine Arbeitsperioden von 8 oder mehr Arbeitstagen in Folge geben soll. 

Da es jedoch kein optimales Schichtsystem gibt, ist jedes Schichtsystem der betrieblichen Praxis einer zusammenfassenden, globalen Betrachtung im Rahmen der vom Arbeitgeber zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung (§ 5 Arbeitsschutzgesetz) zu unterziehen.


Die Arbeitsschutzbehörde prüft vor Erteilung einer Ausnahme, ob die sich aus dem Arbeitszeitgesetz ergebenen Bedingungen und Pflichten des Arbeitgebers erfüllt sind.