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Wann muss ein Büroraum oder ein Meetingraum einen zweiten Ausgang haben (Brandschutz)?

KomNet Dialog 12450

Stand: 20.06.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verlauf, Abmessung und Anzahl von Fluchtwegen

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Frage:

Wann muß ein Büroraum oder ein Meetingraum einen zweiten Ausgang haben (Brandschutz) ?

Antwort:

Gemäß der Arbeitsstättenverordnung (§ 4 Abs. 4 ArbStättV) muss der Arbeitgeber Vorkehrungen treffen, dass sich die Beschäftigten bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Nach Ziffer 2.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung ist die Anzahl, Anordnung und Abmessung von Fluchtwegen - in einer Gefährdungsbeurteilung - nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen festzulegen.


In der Arbeitsstätten-Regel - ASR A 2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" werden diese Forderungen konkretisiert, indem zwischen Haupt- und Nebenfluchtweg unterschieden wird (Ziffer 3 - Begriffsbestimmungen)

"Fluchtwege werden unterschieden in Haupt- und Nebenfluchtwege:

1. Hauptfluchtwege (bisher erste Fluchtwege) sind insbesondere die zur Flucht erforderlichen Verkehrswege, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.

2. Nebenfluchtwege (bisher zweite Fluchtwege) sind zusätzliche Fluchtwege, die ebenfalls ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen."


Die Anforderungen an Nebenfluchtwege werden in Kapitel 6 der ASR A2.3 getroffen:

"1) Ein Nebenfluchtweg ist erforderlich zur Flucht aus Bereichen, in denen die Gefahr besteht, dass der Hauptfluchtweg nicht mehr sicher begehbar ist, wenn z. B.:

1. der Hauptfluchtweg durch Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung führt,

2. Gefährdungen durch Lagerung oder Verwendung von Gefahrstoffen in der Nähe der Hauptfluchtwege vorhanden sind,

3. Einwirkungen durch gefährliche Arbeiten vorhanden sind, z. B. in Aufstellräumen für Dampfkesselanlagen,

4. bei einer hohen Anzahl von Personen im Hauptfluchtweg eine geordnete Flucht nicht mehr möglich ist,

5. bei Produktions-, Lagerräumen oder Werkstätten, deren Grundfläche mehr als 200 m² beträgt,

6. bei sonstigen Arbeitsräumen, deren Grundflächen mehr als 400 m2 beträgt, z. B. Großraumbüros bzw. Kombibüros (z. B. Open-Space-Büros, Coworking Spaces),

7. andere Rechtsvorschriften entsprechende Anforderungen stellen, z. B. in Versammlungsstätten, Schulen, Kindertageseinrichtungen oder

8. andere betriebsspezifische Bedingungen vorliegen.

(2) Auf den Nebenfluchtweg kann verzichtet werden, wenn durch zusätzliche Maßnahmen eine sichere Begehbarkeit des Hauptfluchtweges gewährleistet ist. Dieses können z. B. in Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung Maßnahmen sein, die eine schnelle Brandausbreitung und Verrauchung vermindern.

(3) Nebenfluchtwege sind so einzurichten, dass deren sichere Benutzung für die darauf angewiesenen Personen gewährleistet ist."


Für flüchtende Personen aus einem Bereich (Raum) schreibt die ASR A 2.3 in Abhängigkeit der Personenzahl Mindestbreiten vor. Diese Mindestbreiten müssen durchgehend von der Tür- über die Flur- und Treppenbreite zum Notausgang realisiert werden. Für Personenzahlen bis 20 Personen sind die Mindestbreiten von 1,0 m einzuhalten. D.h. bei mehr als 20 Personen (Fluchtwegbreite mind. 1,2 m) in einem Raum sind u.U. schon zwei Fluchttüren erforderlich um die Mindestbreite für die flüchtenden Personen zu realisieren (Hinweis: eine Einschränkung der Mindestbreite der Flure von maximal 0,15 m an Türen kann vernachlässigt werden.).


Hinweis: andere spezifischen Regelungen zu Rettungswegen ergeben sich insbesondere aus den Anforderungen des Baurechts.. So wird in der Bauordnung NRW – BauO NW) unter § 33 Erster und zweiter Fluchtweg ausgeführt:


"(1) Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein. Beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen."


Wir bitten um Verständnis, dass KomNet keine Beratung zu baurechtlichen Regelungen anbietet. Entsprechende Fragen sollten im direkten Kontakt mit der zuständigen Baubehörde geklärt werden.