KomNet-Wissensdatenbank
Welche Anforderungen werden an die Ausbilder von befähigten Personen zur Prüfung von Gerüsten gestellt?
KomNet Dialog 42715
Stand: 29.10.2024
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfende Personen und Institutionen
Frage:
Die TRBS 2121 Teil 1 schreibt die Beauftragung einer befähigten Person zur Prüfung der Gerüste durch den Gerüstnutzer vor. D.h. die Arbeit des Gerüsterstellers muss von einer weiteren befähigten Person kontrolliert werden, bevor Mitarbeiter des Gerüstnutzers das Gerüst betreten. Leider schreibt die TRBS 2121 Teil 1 nichts über die Ausbildung der befähigten Person des Gerüstnutzers vor. Wer darf diese Personen ausbilden bzw. wie sind die Anforderungen an die Ausbilder?
Antwort:
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) müssen befähigte Personen für die Durchführung von Prüfungen über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen (§ 2 Abs. 6 BetrSichV).
Diese Fachkenntnisse werden erworben durch
− Berufsausbildung,
− Berufserfahrung und
− zeitnahe berufliche Tätigkeit.
Die erforderlichen Fachkenntnisse zur befähigten Person setzen sich aus allen drei der v. g. Komponenten zusammen, wobei es in der Eigenverantwortung des Arbeitgebers liegt, den erforderlichen Umfang jeder Einzelkomponente festzulegen und damit die Qualifikation als befähigte Person feststellen zu können. Näheres dazu ist der TRBS 1203 "Befähigte Personen" zu entnehmen.
Eine ausschließliche Ausbildung, an deren Ende die Qualifikation als befähigte Person steht, ist somit nicht ausreichend.
Im Rahmen von Lehrgängen oder Fortbildungen können aber Kenntnisse vermittelt werden, die unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit insgesamt die Qualifikation als befähigte Person des zu prüfenden Arbeitsmittels ergibt. Entsprechende Anbieter sind über das Internet recherchierbar.
Anforderungen an die Ausbilder der befähigten Person werden in Kap. 4.4 der TRBS 1116 "Qualifikation, Unterweisung und Beauftragung von Beschäftigten für die sichere Verwendung von Arbeitsmitteln" formuliert:
"4.4 Anforderungen an Qualifizierende
Die Qualifizierung darf nur von Personen durchgeführt werden, die über eine erforderlicheFachkunde verfügen. Die erforderliche Fachkunde umfasst insbesondere fachliche und didaktische Kompetenzen. Sicherzustellen sind u. a. ausreichende
1. Kenntnisse über Beschaffenheit, Funktionsweise und Bedienkonzept des Arbeitsmittels,
2. Erfahrung in der Verwendung von Arbeitsmitteln gleicher bzw. ähnlicher Bauart und Ausführung,
3. Kenntnisse über die bei der Verwendung des Arbeitsmittels auftretenden Gefährdungen
und des diesbezüglichen Unfallgeschehens,
4. Kenntnisse der aktuellen einschlägigen Vorschriften und Regeln sowie des Standes der Technik bei Verwendung der entsprechenden Arbeitsmittel,
5. didaktische Fähigkeiten, um die vorgesehenen Inhalte vermitteln zu können,
6. Fähigkeiten, erforderliche Qualifizierungsmaterialien bei Bedarf zu erarbeiten.
Erforderliche fachliche Kompetenzen können beispielsweise erlangt werden durch
1. eine entsprechende Berufsausbildung oder betriebliche Qualifizierung zur Verwendung
und
2. ausreichende Erfahrung in der Verwendung des jeweiligen Arbeitsmittels.
Erforderliche didaktische Kompetenzen können beispielsweise erlangt werden durch
1. entsprechende Qualifikationen aus Berufsausbildung oder Studium,
2. erfolgreich abgelegte Ausbildungseignungsprüfung,
3. erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbilderlehrgang mit Bezug zu dem jeweiligen Arbeitsmittel.
Eine angemessene Fortbildung trägt dazu bei, die Kompetenzen auf dem erforderlichen Stand zu halten.
Spezielle Anforderungen an die Ausbilder der befähigten Personen sind im Arbeitsschutzrecht nicht genannt. Zumindest sollten dem Ausbilder die Kenntnisse der verschiedenen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Berufsgenossenschaftliches Regelwerk) bekannt sein und er diese vermitteln können."