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Wird die Strahlenschutzverordnung auch bei Sammlern von radioaktiven Mineralien angewendet?

KomNet Dialog 12369

Stand: 26.09.2019

Kategorie: Physikalische Belastungen und Beanspruchungen > Ionisierende Strahlung > Strahlenschutzorganisation

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Frage:

Wird die Strahlenschtzverordnung auch bei Sammelern von radioaktiven Mineralien angewendet? Hintergrund: einige gewerbliche Mineralienhändler bieten beispielsweise Pechblende (Uraninit, Gehalt an Uran-238 ca. 80 %) in 20 bis 100 Gramm schwere Mineralien an, die Freigrenze dürfte hierbei deutlich überschritten sein. Darf ein Mineraliensammler so ein Stück genehmigungsfrei erwerben bzw. besitzen ?

Antwort:

Der Begriff "sammeln" taucht in der aktuellen Strahlenschutzgesetzgebung nicht auf. Es wird unterstellt, dass die Mineralien nicht deshalb "gesammelt" werden, weil sie radioaktiv sind. Es wird weiter unterstellt, dass die Mineralien nicht aufgesucht bzw. abgebaut und dann gesammelt werden (Bergrecht).


Mineralien, die Radionuklide natürlichen Ursprungs enthalten (z. B. Pechblende) sind Material im Sinne des § 5 Nr. 22 StrlSchG. Sie sind aber keine radioaktiven Stoffe, für die nach dem Strahlenschutzgesetz ein Erlaubnisvorbehalt für Tätigkeiten mit ihnen besteht. Eine Umgangsgenehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG ist somit nicht erforderlich.

Trotzdem finden bei Tätigkeiten, die mit natürlich vorkommendem radioaktivem Material verbunden sind und die zu Expositionen von Einzelpersonen der Bevölkerung führen, die unter Strahlenschutzgesichtspunkten nicht außer Acht gelassen werden können, einige Regelungen des Strahlenschutzrechts Anwendung.


Zu diesen Tätigkeiten kann auch das Sammeln von Mineralien zählen, da z. B. das Lagern dieser Mineralien in der Nähe von Menschen erhöhte Strahlenexpositionen oder Kontaminationen hervorrufen kann (> 1 mSv/a). Die spezifische Aktivität der Pechblende (Uraninit oder Uranpecherz) ist mit etwa 157 kBq/g bezogen auf Usec vergleichweise hoch und kann im Extremfall an der Oberfläche eine Dosisleistung von 200 μSv/h aufweisen. (Zudem ist mit einer nicht zu vernachlässigenden Radonemanation bei der Lagerung größerer Mengen Pechblende zu rechnen.)


Je nachdem, wie viel Pechblende gelagert bzw. als Mineral ausgestellt wird und unter welchen Randbedingungen dies geschieht, wäre mit Blick auf die hohe spezifische Aktivität der Pechblende abzuschätzen, ob das Schutzkriterium (1 mSv/a für Einzelpersonen der Bevölkerung) eingehalten wird. Falls nicht, muss die Behörde im Sinne des § 65 StrlSchG Maßnahmen ergreifen.

Die Tätigkeiten mit diesen Mineralien sollten also so erfolgen, dass Kontaminationen und erhöhte Strahlenexpositionen (> 1 mSv/a) vermieden werden (Begrenzung der Menge, abgeschirmte Lagerung, emanierende Stoffe möglichst gasdicht mit Aktivkohle in Behältern aufbewahren).


Mit Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzrechts zum 31.12.2018 ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates festzulegen, auf welche Weise Materialien zu beseitigen sind. Von dieser Ermächtigung hat der Gesetzgeber bisher keinen Gebrauch gemacht.

Fragen zur Beseitigung von Materialien sollten derzeit an die für den Strahlenschutz zuständige Behörde gerichtet werden. In Nordrhein-Westfalen sind dies die fünf Bezirksregierungen (Dezernat 55 - Strahlenschutz).