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KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen Brandschutztore durch Material verstellt werden?

KomNet Dialog 11438

Stand: 20.12.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Brandschutz > Organisatorischer Brandschutz

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Frage:

Dürfen Brandschutztore durch Material verstellt werden? Das Material wird auf Paletten und in Gitterboxen vor den geschlossenen Brandschutztoren gelagert. Die Brandschutztore schließen automatisch und sind während der Arbeitszeit geschlossen.

Antwort:

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die vorhandenen Gefährdungen ermitteln und festlegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden. Bei der Festlegung der Arbeitsschutzmaßnahmen bzw. Ersatzmaßnahmen muss der Arbeitgeber u. a. den Stand der Technik sowie arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen.


Als Grundlage dieser Beurteilung dienen u. a. die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) einschließlich ihres Anhangs sowie die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Nach § 3a Absatz 1 der ArbStättV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.


Brandschutztore sind Bestandteil des Verkehrsweges und können auch Bestandteil von Flucht- und Rettungswegen sein. Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können (§ 4 Abs. 4 ArbstättV). In der ASR A2.3 "Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" wird unter Punkt 5 Abs. 3 ausgeführt, dass die Mindestbreite des Fluchtweges durch Einbauten oder Einrichtungen sowie in Richtung des Fluchtweges zu öffnende Türen nicht eingeengt werden darf.


Weiterhin müsste geprüft werden, ob es sich um (notwendige) Tore für Angriffswege der Feuerwehr handelt. Dies müsste dem Brandschutzkonzept zu entnehmen sein oder mit der örtlich zuständigen Feuerwehr geklärt werden.


Wir empfehlen die Zulässigkeit der Maßnahme mit der örtlich zuständigen Arbeitsschutzbehörde abzusprechen. In Nordrhein-Westfalen sind dies die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz.


Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.