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Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind bei einer Feier auf dem Betriebsgelände zu beachten, an der ca. 230 Angehörige und Kinder der Beschäftigten teilnehmen werden?

KomNet Dialog 11714

Stand: 24.07.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen sind bei einer Feier (auf dem Betriebsgelände) zu beachten, an der ca. 230 Angehörige und Kinder der Beschäftigten teilnehmen. Es sollen Getränke ausgeschenkt und u. a. auch gegrillt werden. Welche Genehmigungen sind einzuholen? Welche Erste Hilfe- und Brandschutzmaßnahmen sind zu ergreifen?

Antwort:

Maßgebliche Arbeitsschutzvorschrift für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten ist die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV. Die Arbeitsstättenverordnung verfolgt das Ziel, Beschäftigte in Arbeitsstätten zu schützen und zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten beizutragen (siehe auch die Informationen der BAuA zum Thema Arbeitsstätten).


Soll in einer Arbeitsstätte eine Betriebsfeier stattfinden, sind für die dort Beschäftigten vom Arbeitgeber weiterhin die Bestimmungen der Arbeitsstättenverordnung einzuhalten und die Arbeitsstättenregeln zu beachten. Es sind aber auch weitere arbeitsschutzrechtliche Regelwerke im Einzelfall hinsichtlich der Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen relevant. Weitere Informationen zu betrieblichen Feiern bietet z. B. die BGHW an.

 

Weitere Anforderungen können sich zudem aus baurechtlichen Vorschriften wie Bauordnung NRW und der Sonderbauverordnung - SBauVO (vormals Versammlungsstättenverordnung) ergeben.


Zur Auslegung des Bauordnungsrechts insbesondere nach der Sonderbauverordnung - SBauVO können wir keine Aussage machen. Sprechen Sie bitte diesbezüglich ihre örtliche Bauaufsichtsverwaltung an.


Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG  die möglichen Gefährdungen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Besucher ermitteln und festlegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes getroffen werden müssen. 

Nach der ArbStättV hat der Arbeitgeber Arbeitsstätten so einzurichten und zu betreiben, dass von ihnen keine Gefährdung für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Insbesondere hat der Arbeitgeber Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Konkrete Vorgaben für die Anordnung von Bänken und Tischen sind im Arbeitsschutzrecht nicht zu finden. Aus dem Umstand, dass geeignete Fluchtmöglichkeiten geschaffen werden müssen, lassen sich im Umkehrschluss bestimmte Freiflächen definieren. So muss von jeder Stelle eines Raumes innerhalb einer Fluchtweglänge von 35 m ein gesicherter Bereich (anderer Brandabschnitt, notwendiger Treppenraum) erreicht werden. Die Mindestbreite der Fluchtwege muss bei bis zu 300 Personen mindestens 1,8 m betragen.

Alle Türen im Verlauf des Fluchtweges müssen sich leicht von Innen und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen (siehe auch ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge").


Für die Besucher hat der Betreiber der Arbeitsstätte zudem eine Verkehrssicherungspflicht. Die Verkehrssicherungspflicht ist die Pflicht zur Sicherung von Gefahrenquellen. Verkehrssicherungspflichten sind größtenteils gesetzlich nicht geregelt, sie sind von der Rechtsprechung entwickelt worden.


Verkehrssicherungspflichtig ist,


- wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält

- oder eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich werden kann

- oder wer gefährliche Sachen dem allgemeinen Verkehr aussetzt oder in Verkehr bringt.

Bei Unternehmen wird der Inhalt der zu beachtenden Verkehrssicherungspflichten durch die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften konkretisiert. Ein Verstoß gegen die Vorschriften indiziert immer ein Verschulden.

"Die praktischen Anwendungsfälle für Verkehrssicherungspflichten sind äußerst vielfältig. Verkehrssicherungspflichten finden im Straßenverkehr, bei Gefahren durch den Zustand von Grundstücken und anderen Sachen (Gebäude/Wohnungen etc.), bei gefährlichen Veranstaltungen und risikoreichen beruflichen und sonstigen Tätigkeiten Anwendung. Auch die deliktsrechtliche Produkthaftung beruht auf Verkehrspflichten aufgrund der Herstellung gefährlicher Erzeugnisse. Innerhalb eines Unternehmens treffen die Verkehrssicherungspflichten - und damit die Haftung - nicht nur den Unternehmensträger, sondern ggf. auch Organe und Arbeitnehmer. Durch tatsächliche Übernahme einer gefahrenabwehrenden Tätigkeit kann die Verkehrssicherungspflicht bei einem Dritten entstehen; der ursprüngliche Pflichtenträger bleibt zur Überwachung verpflichtet." (siehe dazu http://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrssicherungspflicht).


Findet also auf einem Betriebsgelände einer Feier statt, obliegt dem Veranstalter auch die Verkehrssicherungspflicht.


Hinweis:

KomNet ist ein kostenloses Beratungsangebot, das Ihnen bei der Planung und Durchführung von ganzheitlichen und präventionsorientierten Maßnahmen der Arbeitsgestaltung, des Arbeitsschutzes und der Qualifizierung praxisnahe "Hilfe zur Selbsthilfe" geben möchte. Die v.g. Informationen sind Hinweise bezüglich relevanter Vorschriften und Regelwerke und entbinden weder den Arbeitgeber noch den Veranstalter von der Pflicht, mögliche Gefährdungen zu ermitteln und nötige Maßnahmen festzulegen.

Bezüglich ggf. nötiger Erlaubnisse, wie z.B. Schankgenehmigungen, sollte das Ordnungsamt angesprochen werden. Dieses gilt auch für die Organisation der Ersten-Hilfe und des Brandschutzes.

Auskünfte zu hygienischen Anforderungen wie z.B. Belehrungen nach § 43 Infektionsschutzgesetz - IfSG erteilt das Gesundheitsamt.