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Zählen Außentreppen noch als Fluchtweg oder gilt dies schon als "im Freien"?

KomNet Dialog 43949

Stand: 17.06.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

Zählen Außentreppen noch als Fluchtweg oder gilt dies schon als "im Freien"? Die ASR A2.3 gibt in 5.17 an, dass Ausgleichsstufen in Hauptfluchtwegen unzulässig sind. Wenn Treppen nach Notausgängen noch zu den Fluchtwegen zählen, sind dann im Erdgeschoss Ausgleichsstufen zwischen Notausgangstür und Boden auch unzulässig?

Antwort:

Zur Arbeitsstätte gehören alle Orte auf dem Gelände eines Betriebes, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben und insbesondere auch Verkehrswege und Fluchtwege (vgl. § 2 Arbeitsstättenverordnung/ArbStättV).

Somit gehört die Außentreppe zur Arbeitsstätte dazu und der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden.

Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, hat er die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen sowie Verkehrs- und Fluchtwegen.

Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der selbstständigen Flucht aus einem möglichen Gefahrenbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Das Freie im Sinne der ASR A2.3 ist ein sicherer Bereich außerhalb des Gebäudes, in dem Personen durch den Gefahrenfall nicht beeinträchtigt werden. Dies ist gegeben, wenn auf dem Betriebsgelände oder auf öffentlichen Verkehrsflächen ein sicherer Abstand erreicht werden kann. Somit endet der Fluchtweg nicht direkt an der Notausgangstüre sondern erst mit Erreichen eines sicheren Abstandes zum Gebäude.

Da Hauptfluchtwege keine Ausgleichsstufen enthalten dürfen, wäre die von Ihnen genannte EG Ausgleichsstufe zwischen Notausgang und Boden aufgrund der Stolpergefährdung und im Sinne der Barrierefreiheit nicht zulässig. Sofern sich Höhenunterschiede im Verlauf des Fluchtweges nicht vermeiden lassen, dürfen diese nur gering sein. Sie sind dann durch Schrägrampen mit einer maximalen Neigung von 6 % auszugleichen.