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In welchem Verhältnis stehen die Industriebaurichtlinie und die ASR zueinander? Nach welchen Regelungen sind in NRW die Flucht- und Rettungswege zu gestalten?

KomNet Dialog 19501

Stand: 18.07.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (9.1.11)

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Frage:

In einem Brandschutzgutachten und Bauantrag werden die Flucht- und Rettungswege gemäß der IndBauRL gefordert. Welche Richtlinie bzw. Regel ist in NRW anzuwenden ? Die IndBauRL fordert unter 5.5 Rettungswege: Fluchtwege/Hauptgänge müssen mindestens 2 m breit sein [vgl. 5.5.3]. Die ASR A 2.3 fordert Fluchtwegbreiten, deren Mindestbreite sich an der Höchstzahl der Personen richtet, die im Bedarfsfall den Fluchtweg benutzen.[>5 Mitarbeiter = 0,875 m, >20 Mitarbeiter = 1,00 m, >200 Mitarbeiter = 1,20 m] Ich gehe davon aus, dass die IndBauRL und die BauO NRW als Landesrecht anzusehen sind. Die ASR A 2.3 stellt eine Konkretisierung der Anforderungen zur Einhaltung der Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung dar und wäre somit als Bundesrecht anzusehen. Da gemäß Grundgesetz (Artikel 31) das Bundesrecht über dem Landesrecht steht, müsste in diesem Fall die ASR A 2.3 und nicht die IndBauRL gelten.

Antwort:

Grundsätzlich muss hier zwischen zwei unterschiedlichen Rechtsbereichen unterschieden werden. Zum einen das Bauordnungsrecht (hier: BauO NRW und IndBauRL) und zum anderen das Arbeitsschutzrecht (hier: Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV-, ASR A2.3).

In § 3a der ArbStättV läßt sich nachlesen, dass soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Bauordnungsrecht der Länder, Anforderungen gestellt werden, diese Vorschriften unberührt bleiben.

In der ASR A2.3 wird unter Punkt 4 ebenfalls auf das Verhältnis der unterschiedlichen Rechtsbereiche eingegangen.

"(1) Beim Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen sind die beim Errichten von Rettungswegen zu beachtenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder zu berücksichtigen. Darüber hinaus können sich weitergehende Anforderungen an Fluchtwege und Notausgänge aus dieser Arbeitsstättenregel ergeben. Dies gilt z. B. für das Erfordernis zur Einrichtung eines zweiten Fluchtweges."

Fazit:
Wenn das Bauordnungsrecht, wie in vorliegendem Fall die IndBauRL, weitergehende Forderungen als die ArbStättV in Verbindung mit der ASR A2.3 stellt, sind die Vorgaben des Bauordnungsrechts umzusetzen.