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Welche Anforderungen sind an eine Absaugung zu stellen, die an einer Aluminium-Schleifmaschine angebracht ist?

KomNet Dialog 12070

Stand: 18.04.2024

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

Welche Anforderungen sind an die Absaugung einer Aluminium-Schleifmaschine zu stellen?

Antwort:

Die Hauptgefahr bei der Bearbeitung von Aluminium und seinen Legierungen liegt in der Brand- und Explosionsgefahr der dabei entstehenden Aluminiumstäube. In Pulverform (Partikelgröße < 500 µm) ist Aluminium vor allem, wenn es nicht phlegmatisiert ist, aufgrund seiner großen Oberfläche sehr reaktiv.


Informationen und Schutzmaßnahmen können z.T. der DGUV Regel 109-001 "Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium" entnommen werden.


Da die Entzündbarkeit des Staub/Luft-Gemisches und die Explosionswirkung u. a. abhängig von der Korngröße, Feuchte und Zusammensetzung des Aluminiumstaubes ist, ist die Kenntnis der Brenn- und Explosionskenngrößen des auftretenden

Staubes eine wichtige Grundlage zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung von Schutzmaßnahmen einschließlich der Auslegung von staubverarbeitenden Anlagen.

Bei ausreichender Kenntnis der explosionsgefährlichen Stoffzusammensetzung können anhand Abschnitt 4 der DGUV Regel 109-001 die geeigneten Maßnahmen ausgewählt werden. So wird z. B. nach Abschnitt:


"4.2.5.1 Beim Trockenverfahren mit Trockenabscheidung des Staubs wird der anfallende trockene Staub an der Entstehungsstelle möglichst vollständig abgesaugt und einem Trockenabscheider zugeführt. 

4.2.5.2 Durch Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes werden die möglichen Auswirkungen einer Explosion im Abscheider auf ein unbedenkliches Maß begrenzt.

........

4.2.5.5 Bearbeitungsmaschine und Absaugungen sind steuerungstechnisch zu koppeln. Dadurch können die Bearbeitungsmaschinen nur betrieben werden, wenn die Absaugung wirksam ist.

Eine Überwachung der Absaugung ist zum Beispiel mit Druckwächtern möglich.

4.2.5.6 Die Ventilatoren sind auf der Reinluftseite (Abluftseite) angeordnet und laufen nach Abschalten der Bearbeitungsmaschine solange nach, dass Ablagerungen in den Rohrleitungen weitestgehend vermieden werden.

[...]

4.4.4 Bei den Verfahren nach den Abschnitten 4.2.4 und 4.2.5 sind der Bearbeitungsraum der Maschine, die Erfassungseinrichtungen und Rohrleitungen zur Abführung des trockenen Aluminiumstaubs so ausgeführt, dass Staubablagerungen in und an ihnen weitestgehend vermieden sind.

Das wird zum Beispiel erreicht durch glatte Oberflächen, schräge Flächen mit ausreichendem Neigungswinkel und durch Vermeidung waagerechter Flächen; bei Rohrleitungen durch gerade Leitungsführungen, Vermeidung von Drossel- und Absperreinrichtungen in horizontalen Abschnitten der Absaugleitung, Krümmer mit großen Radien und eine Strömungsgeschwindigkeit in den Rohrleitungen von ca. 20 m/s.


Anforderungen an Luftleitungen siehe auch DGUV Regel 109-002 „Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen“."