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Müssen in der Gefährdungsbeurteilung als "mitgeltende Unterlagen" die gesetzlichen / rechtlichen Vorschriften aufgeführt werden?

KomNet Dialog 12013

Stand: 02.02.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

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Frage:

Müssen in der Gefährdungsbeurteilung als "mitgeltende Unterlagen" die gesetzlichen / rechtlichen Vorschriften aufgeführt werden?

Antwort:

In der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung muss u.a. das "Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung" festgehalten werden (§ 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Sofern man hierzu Rechtsquellen heranzieht, ist es sinnvoll, diese kurz anzugeben.
Dies erleichtert die Arbeit bei zukünftigen Überarbeitungen der Gefährdungsbeurteilung und lässt für jedermann die Beurteilungsgrundlage erkennen. Zumindest dort, wo weniger gängige Rechtsquellen, Normen oder sonstige arbeitsschutzrechtliche/arbeitsmedizinische Quellen benutzt wurden, ist dies in jedem Fall sinnvoll.

Im Arbeitsschutzgesetz ist ein derartiges Zitieren von Rechtsquellen nicht zwingend vorgeschrieben, die prüfende Behörde wird jedoch im Rahmen der Plausibilitätsprüfung ggf. nachfragen, wie man zu bestimmten Aussagen in der Gefährdungsbeurteilungen gekommen ist.

Ausführliche Zitate der Quellen oder das Beifügen ganzer Rechtssammlungen zur Dokumentation sind nicht erforderlich.

Auf die weiteren Informationen und Hamdlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung unter www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de weisen wir hin.