Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss eine Anlage mit einem maximalen Betriebsdruck von 5 bar Anforderungen des Explosionsschutzes nicht einhalten?

KomNet Dialog 11862

Stand: 15.06.2012

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Explosionsschutzdokument

Favorit

Frage:

Für ein zur Anlage gehörendes Kraftwerk soll ein Explosionsschutzdokument erstellt werden. Dieses Kraftwerk dient der Erzeugung von Elektrizität und Dampf sowie weiterer Betriebsmedien. Als Energie wird primär Erdgas verwendet. Dieses dient der Befeuerung der Dampfkessel und des Blockheitzkraftwerks. Die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments nach BetrSichV ist damit aus meiner Sicht obligatorisch. Jedoch befreit das DVGW Arbeitsblatt G491 unter Punkt 8.2 Anlagen mit einem maximalen Betriebsdruck von 5 bar von der Einhaltung der EX-RL und der DIN EN 60079-14. Wie ist dies beispielsweise mit der BGR 104 oder der TRBS 2152 in Einklang zu bringen?

Antwort:

Explosionsgefährdete Bereiche sind dadurch gekennzeichnet, dass in ihnen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Gefährlich ist die explosionsfähige Atmosphäre, wenn sie in gefahrdrohender Menge auftritt. Die explosionsfähige Atmosphäre tritt unter atmosphärischen Bedingungen auf (vergl. § 2 Absätze 8, 9 u. 10 BetrSichV). Die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 2152 (www.baua.de/TRBS/) und auch die Ex-RL (BGR 104) definieren die atmosphärischen Bedingungen im Bereich von 0,8 bis 1,1 bar und einem Temperaturbereich von -20°C bis +60°C.


Liegt keine atmosphärische Bedingung vor, sind die konkreten Anforderungen zum Explosionsschutz der Betriebssicherheitsverordnung/BetrSichV nicht anzuwenden. Obwohl formal die Anwendung der §§ 5 und 6 BetrSichV (iVm. Anhang 3 und 4) nicht gegeben ist, ist es allerdings verfahrenstechnisch bei An- und Abfahrprozessen oder Störungen durchaus wahrscheinlich, dass das schmale Band der atmosphärischen Bedingungen durchfahren wird.


Darüber hinaus greift immer der § 5 des Arbeitsschutzgesetzes/ArSchG, d.h. der Arbeitgeber muss alle Gefährdungen der Arbeitnehmer ermitteln, bewerten und entsprechende Vorsorgemaßnahmen treffen. Weiterhin lässt sich die Pflicht Explosionsgefahren zu ermitteln und zu beurteilen aus der Gefahrstoffverordnung (§§ 7, 12 und Anhang III Nr. 1 GefStoffV) ableiten. Diese spricht von explosionsfähigen Gemischen und regelt somit auch die Bereiche, die sich außerhalb der atmosphärischen Bedingungen befinden. Hiernach sind die Maßnahmen des Explsosionsschutzes in der Gefährdungsbeurteilung zu beschreiben.

Hinweis: Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) wird unter DGUV: Publikationen der Unfallversicherungsträger angeboten.