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Wie erstellt man eine Gefährdungsbeurteilung für einem Mitarbeiter, der an Demenz erkrankt ist?

KomNet Dialog 43226

Stand: 26.10.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Leistungsgewandelte Arbeitnehmer/innen, (Schwer-) Behinderung

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Frage:

Wie erstellt man eine Gefährdungsbeurteilung für einem Mitarbeiter, der an Demenz erkrankt ist?

Antwort:

Unter dem Begriff Demenz werden verschiedene Hirnleistungsstörungen zusammengefasst, die meist als Folge einer chronisch fortschreitenden Erkrankung des Gehirns auftreten. Demenzerkrankungen sind bis heute nicht heilbar, aber deren Symptome sind behandelbar. Als häufigste Demenzerkrankung gilt die sog "Alzheimer-Krankheit".


Bei Demenzerkrankungen kommt es häufig zu Beeinträchtigungen des Gedächtnisses und des Denkvermögens. Auch Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistungen sind vielfach eingeschränkt, der sprachliche Ausdruck leidet. Im weiteren Verlauf der Krankheit kommt es in der Regel zu einer zeitlichen und örtlichen Desorientierung.


Demenzerkrankungen bedeuten insbesondere zu Beginn jedoch nicht den Verlust sämtlicher Fähigkeiten, so dass es den erkrankten Personen durchaus möglich ist, Arbeitgsaufgaben weiterhin selbständig auszuführen. Demenzkranke Beschäftigte sollten daher in einer angepassten Form weiterhin berufstätig bleiben können, solange der Gesundheitszustand dies zulässt. Welche Arbeitsaufgaben für erkrankte Personen noch möglich sind, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.


Die Gefährdungsbeurteilung hat aufgrund von § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit spezifischen Regelungen wie beispielsweise § 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) zu erfolgen. Gemäß § 3a Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber, sofern er Menschen mit Behinderung beschäftigt, "die Arbeitsstätte so einzurichten und zu betreiben, dass die besonderen Belange dieser Beschäftigten im Hinblick auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit berücksichtigt werden". Konkretisiert wird dies durch die ASR V3a.2 "Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten".


Hilfestellung bei offenen Fragen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Menschen mit Behinderung bieten das zuständige Integrationsamt bzw. der örtlich zuständige Integrationsfachdienst.


Der Technische Beratungsdienst des Integrationsamtes ist meist zuständig, wenn es um die erstmalige Anpassung eines Arbeitsplatzes zur geplanten Beschäftigung eines Menschen mit Behinderung geht. Und der örtliche Integrationsdienst ist meist zuständig, wenn es darum geht einen Arbeitsplatz entsprechend anzupassen, dass ein Beschäftigter mit Behinderung oder ein Beschäftigter mit beginnenden, sich abzeichnenden Einschränkungen weiterbeschäftigt werden kann.


Das Integrationsamt beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) hat eine Inkludierte Gefährdungsbeurteilung am Beispiel von Beschäftigten mit Hörschädigung vom Institut für Arbeitsmedizin, Sicherheitstechnik und Ergonomie e.V. (ASER) entwickeln lassen. Der Forschungsbericht enthält sowohl die grundlegende Methodik zur Inkludierten Gefährdungsbeurteilung als auch eine diesbezügliche Handlungshilfe - bei Einschränkung der Hörfähigkeit - für die Betriebspraxis. Handlungshilfen für weitere Arten der Behinderung sind in der Planung. Anhand der grundlegenden Methodik zu dieser Inkludierten Gefährdungsbeurteilung und der Vorgehensweise der vorhandenen Handlungshilfe kann durch Fachleute (z.B. Betriebsärztin/Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit) eine Übertragung auf die vorliegende Behinderungsart, die Funktionseinschränkung abgeleitet werden.


Auf die Broschüre "Demenz und Arbeitsleben - Informationen für Arbeitgeber und Berufstätige" der Alzheimer Gesellschaft Schweiz weisen wir hin.