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Muss die direkte Kennzeichnung eines Notausgangs über der Tür mit einem Pfeil erfolgen, oder reicht in diesem Fall das Symbol ohne Pfeil ?

KomNet Dialog 42325

Stand: 05.07.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Beleuchtung und Kennzeichnung von Fluchtwegen

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Frage:

Muss die direkte Kennzeichnung eines Notausgangs (auf/über) der Tür mit einem Pfeil erfolgen, oder reicht in diesem Fall das Symbol ohne Pfeil ?

Antwort:

Die direkte Kennzeichnung eines Notausgangs muss mit dem Symbol und einem Pfeil erfolgen.


Grundsätzliche Anforderungen an Arbeitsstätten ergeben sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang.


Nach § 4 (4) müssen Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.


Im Anhang der ArbStättV finden sich unter dem Punkt 1.3 weitere Erläuterungen zur Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung, wie das Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen sind, wenn Gefährdungen der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind dabei zu berücksichtigen.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".


Im Anhang 1 unter der Nummer 4 finden sich die Zeichen E001 "Rettungsweg/Notausgang (links)" und E002 "Rettungsweg/Notausgang (rechts)" mit dem Hinweis, dass dieses Rettungszeichen nur in Verbindung mit einem Zusatzzeichen (Richtungspfeil, Abb. 2) verwendet werden darf.