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KomNet-Wissensdatenbank

Darf ein Erste-Hilfe-Raum auf einer Messe auch für die ärztliche Versorgung der Messebesucher genutzt werden?

KomNet Dialog 22073

Stand: 21.06.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Sozialräume

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Frage:

Für ein Messegebäude benötigen wir gemäß ASR A4.3 einen Erste-Hilfe-Raum für die Beschäftigten. Darf dieser Raum auch für die ärztliche Versorgung der Messebesucher genutzt werden, oder steht dieser Raum ausschließlich den Beschäftigten zur Verfügung?

Antwort:

Gemäß Nummer 4.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbstättV) und der konkretisierenden Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR), hier ASR A4.3, hat der Arbeitgeber Erste-Hilfe-Räume oder vergleichbare Einrichtungen entsprechend der Unfallgefahr oder der Anzahl der Beschäftigten, der Art der ausgeübten Tätigkeiten sowie der räumlichen Größe des Betriebes vorzuhalten.


Diese Regelung dient nach §1 Abs.1 ArbstättV der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten.


Kunden oder Besucher einer Messe werden von dieser Bestimmung daher nicht eingeschlossen.


Für sie gilt: Nach § 43 der Sonderbauverordnung (SBauVo) hat der Betreiber einer Messehalle im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Brandschutzdienststelle und den Rettungsdiensten, ein Sicherheitskonzept aufzustellen. Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.

Ein Erste-Hilfe-Raum zählt zu solchen betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen.


In beiden Regelwerken wird nicht gefordert, dass die Erste-Hilfe-Räume ausschließlich für den jeweils betreffenden Personenkreis (Beschäftigte - Kunden/Besucher) vorzuhalten sind.


Daraus kann abgeleitet werden, dass die Räume im Bedarfsfall von beiden Personengruppen genutzt werden dürfen.


Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber daher zu bewerten, ob Bedenken gegen eine gemeinsame Bereitstellung bestehen. Dabei hat er (vorrangig) zu berücksichtigen, dass die arbeitsschutzrechtlichen Regelungen der ASR A4.3 jederzeit eingehalten werden.