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Muss der Unternehmer dem Fahrer im Gelegenheitsverkehr bereits bei einem 7-tägigen Einsatz eine Ruhezeit von mindestens 45+24 Stunden gewähren?

KomNet Dialog 11698

Stand: 16.08.2010

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Zur neuen modifizierten 12-Tage-Regelung für Busfahrer im grenz- überschreitenden Gelegenheitsverkehr: Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung (Einsatz bis zu 12 Arbeitstagen) ist eine Ruhezeit von 2x45h zu nehmen, wobei eine dieser Ruhezeiten auf 24h reduziert werden kann (späterer Ausgleich). Frage: Gilt diese Bestimmung UNEINGESCHRÄNKT bei JEDER Verlängerung über 6 Tage hinaus, also auch bei 7-Tages-Fahrten?? Oder gibt es "abgestufte" Ruhezeiten? Anders ausgedrückt: muss der Unternehmer dem Fahrer bereits bei einem 7-tägigen Einsatz eine Ruhezeit von mindestens 45+24 h gewähren?

Antwort:

Ja, muss er. Gemäß Artikel 8 Abs. 6a der VO (EG) Nr. 561/2006 müssen die Fahrer nach Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchtentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden nehmen. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach dem Ende des Ausnahmezeitraums genommen werden muss.


Wird also die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen (und dies ist bei einem 7-tägigen Einsatz ja der Fall), dann sind die Wochenruhezeiten wie in Artikel 8 Abs. 6a der VO (EG) Nr. 561/2006 zu nehmen. Es gibt hier keine "abgestuften" Ruhezeiten.