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Muss der Unternehmer dem Fahrer im Gelegenheitsverkehr bereits bei einem 7-tägigen Einsatz eine Ruhezeit von mindestens 45+24 Stunden gewähren?
KomNet Dialog 11698
Stand: 16.08.2010
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern
Dialog
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Zur neuen modifizierten 12-Tage-Regelung für Busfahrer im grenz- überschreitenden Gelegenheitsverkehr: Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung (Einsatz bis zu 12 Arbeitstagen) ist eine Ruhezeit von 2x45h zu nehmen, wobei eine dieser Ruhezeiten auf 24h reduziert werden kann (späterer Ausgleich). Frage: Gilt diese Bestimmung UNEINGESCHRÄNKT bei JEDER Verlängerung über 6 Tage hinaus, also auch bei 7-Tages-Fahrten?? Oder gibt es "abgestufte" Ruhezeiten? Anders ausgedrückt: muss der Unternehmer dem Fahrer bereits bei einem 7-tägigen Einsatz eine Ruhezeit von mindestens 45+24 h gewähren?
Antwort:
Wird also die Ausnahmeregelung in Anspruch genommen (und dies ist bei einem 7-tägigen Einsatz ja der Fall), dann sind die Wochenruhezeiten wie in Artikel 8 Abs. 6a der VO (EG) Nr. 561/2006 zu nehmen. Es gibt hier keine "abgestuften" Ruhezeiten.
Hinweis: Den Text des aktuellen Artikel 8 Abs. 6a der VO (EG) Nr. 561/2006 finden Sie in Artikel 29 der VO (EG) Nr. 1073/2009 vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:300:0088:0105:DE:PDF).