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Darf (oder muss) ich als gelernter Heizungs- und Lüftungsbauer an Dampfkesselanlagen Arbeiten nach TRD 601/TRD 604 durchführen?

KomNet Dialog 25186

Stand: 03.11.2015

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Dampfkesselanlagen

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Frage:

Darf (oder muss) ich als gelernter Heizungs- und Lüftungsbauer, angestellt in einem kommunalen Krankenhaus mit drei Standorten, an Dampfkesselanlagen Arbeiten nach TRD 601/TRD 604 durchführen. (ohne Kenntnis der Wasseraufbereitung).

Antwort:

Gemäß § 12 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - "Unterweisung und besondere Beauftragung von Beschäftigten" hat der Arbeitgeber ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen, bevor Beschäftigte Arbeitsmittel erstmalig verwenden. Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst nach § 2 (2) BetrSichV jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten vor Aufnahme der Verwendung von Arbeitsmitteln tätigkeitsbezogen zu unterweisen. Danach hat er in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, weitere Unterweisungen durchzuführen. Das Datum einer jeden Unterweisung und die Namen der Unterwiesenen hat er schriftlich festzuhalten.

Bevor Beschäftigte ein Arbeitsmittel erstmalig verwenden, hat der Arbeitgeber ihnen eine schriftliche Betriebsanweisung für die Verwendung des Arbeitsmittels zur Verfügung zu stellen.

Ist die Verwendung von Arbeitsmitteln mit besonderen Gefährdungen verbunden (z. B. die Wartung von überwachungsbedürftigen Anlagen wie Dampfkesseln) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass diese nur von hierzu beauftragten Beschäftigten verwendet werden. Da eine Beauftragung nachvollziehbar sein muss, ist die Schriftform erforderlich.

Sofern Sie vom Arbeitgeber entsprechend eingewiesen, unterwiesen und hierzu schriftlich beauftragt wurden, dürfen sie die erforderlichen Wartungsarbeiten (z. B. aufgehobene TRD 601 bzw. 604, heute nur noch Erkenntnisquelle) durchführen.

Hinsichtlich Ihrer Frage nach dem "muss" verweisen wir auf arbeitsrechtliche Vorschriften, deren Beantwortung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsschutzverwaltung fällt.