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Welchen Umfang muss die Dokumentation (Bedienungsanleitung, Herstellererklärung, Konformitätserklärung...?) für eine 1994 hergestellte Maschine haben?

KomNet Dialog 11609

Stand: 14.06.2012

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Welchen Umfang muß die Dokumentation (Bedienungsanleitung, Herstellererklärung, Konformitätserklärung...?) haben für eine 1994 hergestellte Maschine haben? Bei der Maschine handelt es sich um eine Stanze für Schaumstoffformteile.

Antwort:

Die Maschinenrichtlinie 89/392/EWG v. 14.06.1989 musste durch die Mitgliedstaaten ab dem 01.01.1993 angewendet werden und ließ bis zum 31.12.1994 (Ablauf der Übergangsfrist) das Inverkehrbringen und Inbetriebnehmen von Maschinen zu, die den jeweiligen nationalen Bestimmungen der Mitgliedstaaten (in Deutschland insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften) entsprachen.


Mit Erlass der Betriebssicherheitsverordnung mussten solche Maschinen, die nicht der Maschinenrichtlinie entsprechen mussten, dem Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen.

Sollte solch eine in 1994 hergestellte Maschine allerdings nach der Maschinenrichtlinie gebaut sein, mussten auch die entsprechenden Formalitäten (Bedienungsanleitung, Herstellererklärung und Konformitätserklärung) nach den jeweiligen Anhängen erstellt werden.