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KomNet-Wissensdatenbank

Ist eine Rückenzerrung durch Heben von schweren Transportbehältnissen als Arbeitsunfall zu werten?

KomNet Dialog 11566

Stand: 24.05.2022

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Unfallversicherung

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Frage:

Im Rahmen der Gefährdungsanalyse haben wir die physische Belastung/Arbeitsschwere, hier schwere dynamische Arbeit, als Gefährdungsfaktor festgestellt. Nun hat sich ein Mitarbeiter durch das Anheben eines schweren Transportbehältnisses zum Zwecke der Verladung in ein Fahrzeug eine Zerrung im Rücken zugezogen. Dieses Ereignis stellt meiner Meinung nach eine von außen kommende, plötzlich körperlich schädigende Einwirkung dar, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit unseres Mitarbeiters steht. Sofern hier keine bekannte Vorerkrankung vorliegt, bin ich somit der Auffassung, dass es sich um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII handelt. Bei einem äußeren Ereignis muss es sich doch nicht zwingend um einen physischen Vorgang (wie z.B. einen Sturz oder eine Schnittverletzung) handeln.

Antwort:

Ein Arbeitsunfall ist dann anzunehmen, wenn eine versicherte Person infolge einer versicherten Tätigkeit, üblicherweise der Arbeit, einen Unfall erleidet, wobei Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung als ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches Ereignis, das einen Gesundheitsschaden herbeiführt, definiert wird.

Ereignet sich der Unfall während der Arbeit, liegt ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit unzweifelhaft vor: Zur zeitlichen und räumlichen Nähe zum Betrieb kommt entscheidend hinzu, dass die Betätigung, bei der das Unfallereignis eintritt, objektiv nachvollziehbar betrieblichen Zwecken zu dienen bestimmt war. 

"Grundsätzlich ist die Frage zu klären, ob ein Körperschaden durch eine Unfallverletzung entstanden ist oder nur zufällig während der Arbeit in Erscheinung trat. Manchmal stellt sich die Frage, ob ein Körperschaden durch ein Unfallereignis entstanden ist oder nur zufällig während der Arbeit auftrat. In der Regel fallen daher beispielsweise ein Herzinfarkt oder eine Kreislaufschwäche nicht unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch plötzlicher Rückenschmerz („Hexenschuss“), selbst wenn er während einer Betriebstätigkeit, z. B. bei einem Lastentransport, auftritt, zählt nicht ohne weiteres als versicherter Unfall." (siehe Informationen der BG RCI)


Ob das Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt wird, ist davon abhängig, ob eine Kausalität zwischen dem eingetretenen Gesundheitsschaden und der beruflichen Tätigkeit hergestellt werden kann und nicht ein schon vorhandener Schaden während einer versicherten Tätigkeit akut wurde.

Versicherungsrechtliche Fragestellungen sollten direkt an die zuständige Berufsgenossenschaft/Unfallkasse gerichtet werden. Im Zweifelsfall muss eine Klärung über eine Sozialgerichtsentscheidung herbeigeführt werden.