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Kann man auf die Untersuchungen G37-Bildschirmarbeitsplätze und G20-Lärm verzichten, wenn bereits die G25 durchgeführt wurde?

KomNet Dialog 11547

Stand: 26.07.2010

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

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Frage:

In der Untersuchung G25-Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ist auch ein "Sehtest" und ein "Hörtest" enthalten. Kann man auf die Untersuchungen G37-Bildschirmarbeitsplätze und G20-Lärm verzichten, wenn bereits die G25 durchgeführt wurde?

Antwort:

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge -ArbMedVV ist eine staatliche Rechtsvorschrift. Im Gegensatz dazu sind die "Berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen", in denen auch die G25 beschrieben wird, Empfehlungen nach autonomem Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger und damit rechtlich nicht zwingend.


Auf den DGUV-Leitfaden für Betriebsärzte zur Anwendung des G25 weisen wir hin.


Die Untersuchungsinhalte sind im genannten Falle z.T. zwar ähnlich, jedoch wird der Schwerpunkt der Untersuchungsinhalte und der anschließenden Beurteilung immer auf die zugrundeliegende Tätigkeit abgestimmt. Für Bildschirmarbeitsplätze sind hierbei andere Dinge zu beachten als für eine Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeit, das Gleiche gilt für einen Lärmarbeitsplatz. Dies reduziert sich nicht auf die reine apparative Durchführung eines Seh-/ Hörtestes. Sofern die durch den Arbeitsmediziner festgelegten Untersuchungsintervalle dies ermöglichen, ist eine gemeinsame Untersuchung nach G 37, G 25 und G 20 dennoch sinnvoll, weil vorhandene Überschneidungen dann sinnvoll genutzt werden könnten. 1:1 ersetzen lassen sich die Untersuchungen jedoch aus den vorgenannten Gründen nicht.