Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Bin ich auch ohne schriftlichen Arbeitsvertrag mutterschutzrechtlich geschützt?

KomNet Dialog 3566

Stand: 12.12.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Sonstige Mutterschutzfragen

Favorit

Frage:

Ich bekomme das dritte Kind und arbeite im Minijob seit 5 Jahren, aber ohne schriftlichen Vertrag. Bei den anderen Schwangerschaften ist eigentlich nicht viel passiert, das heißt ich habe weiter gehoben u.s.w. Jetzt im Moment bin ich auch in psychologischer Behandlung aufgrund von Panikattacken und habe jetzt vor 2 Wochen erfahren, dass ich schwanger bin. Mein Arbeitgeber weiß es noch nicht. Ich glaube auch nicht, dass sich an den Arbeitsbedingungen für mich diesmal etwas ändern wird. Wie verhalte ich mich, da ich ja auch keinen schriftlichen Arbeitsvertrag habe, bin ich trotzdem geschützt?

Antwort:

Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes - MuSchG gelten nach § 1 MuSchG grundsätzlich für Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Darunter fallen aus mutterschutzrechtlicher Sicht auch Schwangere, die Teilzeit und geringfügig beschäftigt werden. Ferner ist es ohne Bedeutung, ob ein mündlicher oder schriftlicher Arbeitsvertrag besteht.


Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der Arbeitgeber auch bei einer Schwangeren mit Mini-Job von sich aus die Vorschriften des MuSchG einhalten und entsprechend erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen hat.


Insbesondere ist der Arbeitgeber nach § 27 Abs. 1 MuSchG verpflichtet, unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft die zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen (in Nordrhein-Westfalen die Dezernate 56 der Bezirksregierungen) sowie den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden.


Der Arbeitgeber hat - unabhängig davon, ob eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt wird - bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann (anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG).


Ergibt die Beurteilung, dass eine unverantwortbare Gefährdung bezüglich der Sicherheit oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind vorliegt, ist der Arbeitgeber dazu angehalten, der Frau die Fortführung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen und in diesem Sinne geeignete Schutzmaßnahmen in Rangfolge des § 13 MuSchG zu treffen, die sich wie folgt gliedern:

1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen

2. Arbeitsplatzwechsel (Arbeitgeber hat hierbei erweitertes Direktionsrecht, § 315 BGB)

3. Freistellung im Rahmen eines Beschäftigungsverbots unter Zahlung des Mutterschutzlohns gem. § 18 MuSchG (als Ultima Ratio)


In Ihrem Fall kommt aufgrund Ihrer Panikattacken eventuell ein ärztliches Beschäftigungsverbot in Frage (§ 16 MuSchG).