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KomNet-Wissensdatenbank

Fallen Arbeitsplätze an Bildschirmen zur Überwachung einer NC-Maschine unter die Arbeitsstättenverordnung?

KomNet Dialog 1144

Stand: 29.08.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Bildschirmarbeit > Rechts- und Auslegungsfragen (9.)

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Frage:

Es hat sich die Frage ergeben, ob bei hoch entwickelten NC-Bedienerplätzen, die räumlich von der eigentlichen Fertigungseinheit getrennt bestehen und die Bedienung (Überwachung) mehrerer Bildschirme erfordern, die Arbeitsstättenverordnung anzuwenden ist oder ob es als Bedienplatz einer Maschine nicht darunter fällt. Wer kann mir dies beantworten?

Antwort:

Gemäß § 1 Absatz 4 Ziff. 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gilt der Anhang Nummer 6 nicht für die Arbeit an Bedienerplätzen von Maschinen oder an Fahrerplätzen von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten.


In der Veröffentlichung des LASI - LV 40 Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung wird unter Nr. 3 angeführt:


"Frage:

Wann liegt ein Bedienerplatz von Maschinen mit Bildschirmgeräten vor, der kein Bildschirmarbeitsplatz ist?


Antwort:

Nur für ganz bestimmte Arbeitsplätze ist der Anwendungsbereich hinsichtlich der Geltung der Nummer 6 „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen“ des Anhangs der ArbStättV eingeschränkt. Dazu gehören „Bedienerplätze von Maschinen“.

Dies sind Arbeitsplätze mit einer Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung der Maschine erforderlich ist. In diesen Fällen beschränkt sich die „Bildschirmdarstellung auf die Wiedergabe der Eingabewerte und der im Produktionsvorgang anfallenden technischen Daten. [...] Die Verwendung des Bildschirms ist entweder von untergeordneter Bedeutung oder nur von kurzer Dauer. Dagegen fallen alle Formen intensiver Bildschirmarbeit in den Geltungsbereich der Richtlinie 90/270/EWG“ (EuGH vom 06.07 2000-C11/99), welche mit der Arbeitsstättenverordnung umgesetzt wurde. Beispiele für Bildschirmtätigkeiten mit untergeordneter Bedeutung sind:die Bedienung eines Kopierers (Stückzahleingabe, Starttaste), einer Geschirrspülmaschine in der Gastronomie (Programmauswahl, Starttaste) oder von Be- und Verarbeitungsmaschinen (Displayeingabe).


Der Begriff „Bedienerplätze von Maschinen“ ist gemäß dem oben genannten Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) eng auszulegen. Demnach fallen beispielsweise Tätigkeiten an Steuerständen, in Leitwarten, an CNC-Maschinen oder die regelmäßige Programmierung von Maschinen mittels tragbarer Bildschirmgeräte, bei denen Beschäftigte auch vorbereitend und optimierend arbeiten, nicht unter die Ausnahme nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 ArbStättV."