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Dürfen Haupt- und Nebenfluchtweg an der gleichen Tür beginnen?
KomNet Dialog 30839
Stand: 07.09.2023
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verlauf, Abmessung und Anzahl von Fluchtwegen
Frage:
Gemäß ASR A2.3 dürfen "Haupt- und Nebenfluchtwege über denselben Flur zu verschiedenen Ausgängen führen..." Aber dürfen Haupt- und Nebenfluchtweg auch an der gleichen Tür beginnen?
Antwort:
Nach § 4 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge". Dort ist unter dem Punkt 3.1 folgendes nachzulesen:
"Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der selbstständigen Flucht aus einem möglichen Gefahrenbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen.
Der Fluchtweg beginnt an allen Orten in der Arbeitsstätte, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben oder sich bei der Nutzung von Neben-, Sanitär-, Kantinen-, Pausen- und Bereitschaftsräumen, Erste-Hilfe-Räumen und Unterkünften aufhalten.
Außentreppen, begehbare Dachflächen oder offene Gänge können Teil eines Fluchtweges sein.
Hinweis:
Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege,sofern sie selbstständig begangen werden können.
Fluchtwege werden unterschieden in Haupt- und Nebenfluchtwege:
1. Hauptfluchtwege (bisher erste Fluchtwege) sind insbesondere die zur Flucht erforderlichen Verkehrswege, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.
2. Nebenfluchtwege (bisher zweite Fluchtwege) sind zusätzliche Fluchtwege, die ebenfalls ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen."
Unter dem Punkt 4 Absatz 4 ist nachzulesen, dass Haupt- und Nebenfluchtwege über denselben Flur zu verschiedenen Ausgängen führen dürfen, sofern der Flur die Anforderungen an einen Hauptfluchtweg erfüllt.
Fazit:
Der Haupt- und Nebenfluchtweg können an derselben Tür beginnen, entscheidend ist, dass diese zu unterschiedlichen Notausgängen bzw. Notausstiegen führen.