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Darf der erste und zweite Fluchtweg an der gleichen Tür beginnen?
KomNet Dialog 30839
Stand: 07.09.2018
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verlauf, Abmessung und Anzahl von Fluchtwegen
Frage:
Gemäß ASR A2.3. Punkt 4 (9) dürfen erster und zweiter Fluchtweg "innerhalb eines Geschosses über denselben Flur zu Notausgängen führen". Aber dürfen erster und zweiter Fluchtweg auch an der gleichen Tür beginnen? Oder braucht ein Labor, bei dem laut Gefährdungsbeurteilung eine zweiter Fluchtweg erforderlich ist, zwingend eine zweite Tür bzw. einen Notausstieg?
Antwort:
Nach § 4 Absatz 4 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können.
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan". Dort ist unter dem Punkt 3.1 folgendes nachzulesen:
"Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.
Den ersten Fluchtweg bilden die für die Flucht erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume für notwendige Treppen sowie die Notausgänge.
Der zweite Fluchtweg führt durch einen zweiten Notausgang, der als Notausstieg ausgebildet sein kann."
Unter dem Punkt 4 Absatz 9 ist nachzulesen, dass der erste und der zweite Fluchtweg innerhalb eines Geschosses über denselben Flur zu Notausgängen führen dürfen.
Fazit:
Der erste und zweite Fluchtweg können an der selben Tür beginnen, entscheidend ist, dass diese zu unterschiedlichen Notausgängen bzw. Notausstiegen führen.